
Unerwünschte Werbeanrufe sind in Deutschland verboten. Die rechtlichen Bestimmungen sind hierzulande sogar strenger als die EU-Richtlinien. Unerlaubt ist der Werbeanruf dann, wenn der Angerufene nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, Werbeanrufe von dem Werbetreibenden zu erhalten. Um die Erlaubnis eines Verbrauchers zu erhalten, können Werbetreibende mehrere Methoden verwenden. Eine Möglichkeit ist das Double-Opt-in-Verfahren, das als die legitimste Methode gilt. Sie funktioniert beispielsweise im Falle einer Infomail-Bestellung so: Der Verbraucher stimmt nicht nur mit einem Klick dem Erhalt der Werbung zu, er bekommt auch eine E-Mail, die er nochmals ausdrücklich bestätigen muss. Erst danach erhält er die Werbung. Der Werbetreibende sichert damit ab, dass die E-Mail-Adresse, an die seine Werbung versendet wird, tatsächlich dem zustimmenden Verbraucher zugeordnet ist.
Auf eine ähnliche Art hatte auch eine Krankenkasse versucht, die Zustimmung von Verbrauchern einzuholen. Verbraucher sollten im Rahmen der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel ihre E-Mail-Adresse und ihre Telefonnummer angeben und zugleich mit einem Häkchen ihr Einverständnis zur Telefonwerbung markieren. Dann bekamen die Teilnehmer eine E-Mail, die sie bestätigen mussten, um die Teilnahme abzuschließen.
Die Verbraucherzentrale Sachsen klagte gegen die Krankenkasse. Sie hatte die Krankenkasse zuvor abgemahnt, weil diese Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken angerufen hatte. Die Krankenkasse verpflichtete sich, im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € zu zahlen. Einige Jahre später wurden zwei Verbraucher von einem Callcenter im Auftrag der Krankenkasse angerufen. Sie hatten zuvor an besagtem Online-Gewinnspiel teilgenommen. Die Verbraucherschützer verlangten daraufhin von der Krankenkasse die Zahlung von 10.000,– €. Die Krankenkasse verwies jedoch auf die Durchführung des Double Opt-In-Verfahrens und des dadurch angeblich vorliegenden Einverständnisses der Angerufenen.
Wie seine Vorinstanzen, u.a. das Oberlandesgericht Dresden, entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Verbraucherzentrale. In Deutschland gelte Telefonwerbung zwar generell als unzumutbare Belästigung. Im Zuge des Opt-in-Verfahrens können Werbetreibende jedoch das ausdrückliche Einverständnis der Verbraucher einholen. In diesem Fall habe der Werbetreibende das Vorliegen eines solchen Einverständnisses jedoch nicht nachgewiesen. Das von der Krankenkasse durchgeführte Double-Opt-in-Verfahren stelle zwar sicher, dass die E-Mail-Adresse dem zustimmenden Verbraucher zugeordnet sei, im Falle der von ihm angegebenen Telefonnummer sei das jedoch nicht so. Es gäbe vielfache Gründe, aus denen die angegebene Telefonnummer eine falsche sein könne, ob sie nun versehentlich oder absichtlich falsch eingetragen worden sei. Das Gesetz verlange aber, dass der Verbraucher sein ausdrückliches Einverständnis zu den Werbeanrufen gegeben habe.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 164/09
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