Urteil des BGH – Unerlaubte Werbeanrufe trotz durchgeführtem Double Op-In

Urteil des BGH zu Werbeanrufen

Unerwünschte Werbeanrufe sind in Deutschland verboten. Die rechtlichen Bestimmungen sind hierzulande sogar strenger als es die EU-Richtlinien. Unerlaubt ist der Werbeanruf dann, wenn der Angerufene nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, Werbeanrufe von dem Werbetreibenden zu erhalten. Um die Erlaubnis eines Verbrauchers zu erhalten, können Werbetreibende mehrere Methoden verwenden. Eine Möglichkeit ist das Double Op-In-Verfahren, das als die legitimste Methode gilt. Sie funktioniert beispielsweise im Falle einer Infomail-Bestellung so: Der Verbraucher stimmt nicht nur mit einem Klick dem Erhalt der Werbung zu, er bekommt auch eine Email, die er nochmals ausdrücklich bestätigen muss. Erst danach erhält er die Werbung. Der Werbetreibende sichert damit ab, dass die Emailadresse, an die seine Werbung versendet wird, tatsächlich dem zustimmenden Verbraucher zugeordnet ist.

Auf eine ähnliche Art hatte auch eine Krankenkasse die Zustimmung von Verbrauchern einzuholen versucht. Verbraucher sollten im Rahmen der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel ihre Emailadresse und ihre Telefonnummer angeben und zugleich mit einem Häkchen ihr Einverständnis zur Telefonwerbung markieren. Dann bekamen die Teilnehmer eine Email, die sie bestätigen mussten, um die Teilnahme abzuschließen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen klagte gegen die Krankenkasse. Sie hatte die Krankenkasse zuvor abgemahnt, weil diese Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken angerufen hatte. Die Krankenkasse verpflichtete sich, im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € zu zahlen. Einige Jahre später wurden zwei Verbraucher von einem Call-Center im Auftrag der Krankenkasse angerufen. Sie hatten zuvor an besagtem Online-Gewinnspiel teilgenommen. Die Verbraucherschützer verlangten daraufhin von der Krankenkasse die Zahlung von 10.000,- €. Die Krankenkasse verwies jedoch auf die Durchführung des Double Opt-In-Verfahrens und des dadurch angeblich vorliegenden Einverständnisses der Angerufenen.

Wie seine Vorinstanzen entschied auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten der Verbraucherzentrale. In Deutschland gelte Telefonwerbung zwar generell als unzumutbare Belästigung. Im Zuge des Opt-In-Verfahrens können Werbetreibende jedoch das ausdrückliche Einverständnis der Verbraucher einholen. In diesem Fall habe der Werbetreibende das Vorliegen einer solchen Einverständnis jedoch nicht nachgewiesen. Das von der Krankenkasse durchgeführte Double Opt-In-Verfahren stelle zwar sicher, dass die Emailadresse dem zustimmenden Verbraucher zugeordnet sei, im Falle der von ihm angegebenen Telefonnummer sei das jedoch nicht so. Es gäbe vielfache Gründe, aus denen die angegebene Telefonnummer eine falsche sein könne, ob sie nun versehentlich oder absichtlich falsch eingetragen worden sei. Das Gesetz verlange aber, dass der Verbraucher sein ausdrückliches Einverständnis zu den Werbeanrufen gegeben hat.

Bundesgerichtshof, Aktz. I ZR 164/09 – Telefonaktion II vom 10.02.2011
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