Urteil des BGH – Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion wegen Verlust des Artikels

Urteil des Bundesgerichtshof zum Thema eBay Auktion

Der spätere Beklagte bot im August 2009 auf der Online-Auktionsplattform eBay eine gebrauchte Digitalkamera samt Zubehör an. Als Dauer der Auktion wählte er sieben Tage. Am nächsten Tag beendete der Verkäufer die Auktion. Der spätere Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende mit einem Gebot von 70,- €. Er forderte von dem Verkäufer daraufhin Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den gebotenen 70,- € und dem mutmaßlichen Wert des Artikels.

Der Verkäufer erklärte, ihm sei die Kamera gestohlen worden. In den AGB des Auktionshauses eBay stand zu diesem Zeitpunkt unter Paragraf 10 Absatz 1: „Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“ Außerdem wies eBay auf seiner Webseite darauf hin, dass der Verlust des Artikels unter anderem ein Grund für eine vorzeitige Beendigung eines Angebots sein kann.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld wies die Klage des Bieters ab. (Aktz.10 C 162/10) Auch das Landgericht Fulda wies die Berufung des Klägers zurück. (Aktz. 1 S 82/10) Der Bundesgerichtshof entschied in der Revision ebenfalls zugunsten des Angeklagten. Dabei ging es nicht mehr darum, ob die Kamera nebst Zubehör tatsächlich gestohlen wurde. Unter den in den AGB genannten „gesetzlichen Bestimmungen„ sei nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Entsprechend den Hinweisen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses bestehe ein Recht auf vorzeitige Beendigung des Angebots bei Verlust des Artikels, auch bei dessen Verlust durch Diebstahl.

Bundesgerichtshof, Aktz. VIII ZR 305/10 vom 8. Juni 2011

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