Urteil – Mobilfunkanbieter muss vor Kostenrisiko bei Prepaidkarten warnen

Urteil zu Kostenrisiko bei Prepaidkarte

Ein Mobilfunkkunde schaffte sich eine Prepaidkarte für die Nutzung in seinem Mobiltelefon an. Es wurde vereinbart, dass die Guthabenkarte automatisch per Lastschrifteinzug mit 10,- € aufgeladen wird, wenn das Guthaben unter zwei Euro sinkt. Für angeblich genutzte mobile Internetverbindungen forderte der Mobilfunkanbieter jedoch 14.727,65 Euro von dem Kunden. Der Kunde weigerte sich, diesen Betrag zu zahlen. Er legte Widerspruch ein und der Mobilfunkanbieter verklagte ihn. Wie zuvor das Landgericht Berlin entschied das Kammergericht Berlin zugunsten des Mobilfunkkunden. Für diese Entscheidung sei nicht maßgeblich, ob die Höhe der Forderung berechtigt sei. Auch nicht, ob mobilen Internetverbindungen überhaupt Gegenstand des Vertrages gewesen seien oder die berechneten Internetverbindungen zustande gekommen seien. Ebenso sei hierfür belanglos, ob dies mit einem Prüfprotokoll des Mobilfunknetzbetreibers nachgewiesen werden könne.

Dem Mobilfunkanbieter stehe sein geltend gemachter Anspruch ohnehin nicht zu. Der sei nämlich seinen Hinweis- und Informationspflichten nicht nachgekommen. Wähle ein Kunde eine Prepaidkarte, tue er dies im Allgemeinen wegen von der von ihm zu Recht erwarteten Kostenkontrolle. Der Anbieter hätte den Kunden deutlich darauf hinweisen müssen, dass in Verbindung mit der gewählten Aufladeart Kosten entstehen können, die nicht von seinem vorhandenen Guthaben abgedeckt werden. Zudem war der Kunde nicht wie zugesagt per SMS oder Email über jede erneute automatische Aufladung informiert worden. Der Kunde habe deshalb gegenüber dem Anbieter einen Schadensersatzanspruch, der ihn von den möglicherweise von ihm verursachten Kosten freistelle. Er muss lediglich 10,- Euro zahlen.

Kammergericht Berlin, Aktz. 22 U 207/11 vom 28.06.2012

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