Urteil des BGH – Grundsätzlicher Auskunftsanspruch von Rechteinhabern

Urteil des BGH zu Auskunftsanspruch von Rechteinhabern

Ein Musikvertrieb beauftragte ein Unternehmen, IP-Adressen von Nutzern zu ermitteln, die urheberrechtlich geschützte Werke in Internet-Tauschbörsen anbieten. Einige der IP-Adressen wurden Nutzern zugeordnet, deren Internetanschlüsse von dem Internetprovider Deutsche Telekom AG bereitgestellt wurden. Der Rechteverwerter beantragte, der Telekom zu gestatten, über die Nutzerdaten der Inhaber dieser (dynamischen) IP-Adressen zugeordneten Anschlüsse Auskunft zu erteilen.

Das Landgericht Köln wies den Antrag auf Anordnung dieser Maßnahme ab (Aktz. 213 O 337/11). Das Oberlandesgericht Köln ging davon aus, dass der Anordnung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlogen müsse, was in diesem Fall nicht gegeben sei. (Aktenzeichen 6 W 237/11)

Der Bundesgerichtshof hob schließlich beide Urteile auf. „Dem Rechtsinhaber, stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu“, teilte der BGH mit. Ein solcher Antrag sei in aller Regel ohne weiteres unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne weitere Begründung. Andernfalls wäre der Rechteinhaber faktisch schutzlos, wenn die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß habe.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen I ZB 80/11 vom 19.04.2012

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