Urteil – Auftragsbestätigung der Telekom ohne vorherige Auftragserteilung

Urteile zu Auftragsbestätigung der Telekom ohne Auftrag

Es ist nicht das erste Mal, dass Verbraucherschützer gegen die Praktiken eines Telekommunikationsunternehmens vorgehen, das Verbrauchern ungerechtfertigte Auftragsbestätigungen schickt. Die Dt. Telekom fällt damit immer wieder unangenehm auf, berichten Verbraucherzentralen. Der vzbv, also der Bundesverband der Verbraucherzentralen veröffentlichte zwei Urteile, mit denen die Richter dem Unternehmen untersagt, Verbrauchern Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben zu schicken, wenn die keinen verbindlichen Auftrag erteilt haben.

In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um den Fall eines Bestandskunden der Dt. Telekom. Er war wegen Fragen zu seiner Telefonrechnung in einen Telekom-Shop gegangen. Ein Mitarbeiter des Shops befragten ihn im Verlauf des Gesprächs zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film. Rund zwei Wochen später bekam der Kunde per Post eine Auftragsbestätigung von der Dt. Telekom, in dem ihm der Wechsel zu dem kostenintensiveren Komplettpaket Entertain Comfort bestätigt wurde. Wie zuvor das Landgericht Bonn urteilte das Oberlandesgericht Köln. Das Versenden einer Auftragsbestätigung ohne Auftrag stelle eine Pflichtverletzung des Unternehmens dar. Es sei wettbewerbswidrig und eine unzumutbare Belästigung des Kunden, meinten die Gerichte. Das Oberlandesgericht ließ keine Revision zu.

Das Landgericht Köln entschied über eine Klage des vzbv, die sich ebenfalls wegen einer Auftragsbestätigung ohne vorherigen Auftrag gegen die Dt. Telekom richtete. Eine Tochtergesellschaft der Telekom beauftragte ein Call Center, Verbraucher anzurufen, um sie als Kunden der Dt. Telekom zu gewinnen. Wenige Tage nach dem Telefonat erhielten die Verbraucher ein Begrüßungsschreiben mit dem Betreff „Ihr Wechsel zur Telekom„. Jedoch hatten die Betroffenen keinen Wechsel ihre Telefonanbieters beauftragt. Das Gericht entschied, insbesondere weil zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher zuvor kein Kontakt bestanden habe, sei dieses Vorgehen irreführend und belästigend.

Oberlandesgericht Köln, Aktz. 6 U 199/11 vom 16.05.2012
Landgericht Bonn, Aktz. 11 O 7/12 vom 29.05.2012 (bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig)

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