Urteil – Keine zusätzlichen Kosten bei Nutzung einer Flatrate

Urteile zum Thema Flatrate im Mobilfunk

Unter einer Flatrate versteht der Verbraucher im Allgemeinen ein Angebot mit einem Pauschalpreis, durch das alle anfallenden Gebühren eines Dienstes abgedeckt sind. Dass für manche Services des selben Dienstes dennoch Gebühren anfallen, ist allerdings insbesondere im Bereich der Mobilfunktarife nicht ungewöhnlich. Eine SMS-Flatrate beispielsweise gilt häufig lediglich für den Versand von Kurznachrichten im Inland und auch nicht für den Versand von Premium-SMS. So war es auch in den AGB des Mobilfunkvertrags angegeben, den der Kläger abgeschlossen hatte. In dem Vertrag selber waren diese Angaben nicht zu finden. Der Kläger hatte vermutet, dass alle SMS mit der hinzugebuchten Flatrate abgedeckt sind und verschickte Kurznachrichten auch in das Ausland und an Sonderdienste. So entstanden zusätzliche Gebühren in Höhe von mehr als 700,- € in einem Zeitraum von zwei Jahren. Der Kunde verlangte schließlich rund 600,- € dieser bereits geleisteten Zahlungen zurück.

Das Gericht teilte nicht völlig die Auffassung der Vorinstanz. Die hatte entscheiden, dass es sich nicht um eine überraschende Klausel in den AGB handele, weil die Geschäftsbedingungen in den Shops des Mobilfunkanbieters ausliegen. Der Kunde könne zudem nicht davon ausgehen, dass es für die Flatrate keine Einschränkungen gebe. Das Berufungsgericht ließ gelten, dass der Vertrag nicht in einem Ladengeschäft des Anbieters, sondern in einem Reisebüro abgeschlossen wurde, in dem die AGB nicht auslagen. Für den Verbraucher sei nicht ersichtlich, dass sich die Flatrate nicht auf alle Netze beziehe, denn die Einschränkungen seien nicht in dem Vertrag genannt worden. Deshalb handele es sich um eine überraschende Klausel.

Landgericht Kiel, Aktz. 1 S 25/12 vom 07.09.2012

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