Urteil – Router verhindert Verurteilung wegen Filesharing

Urteil, Router verhindert Verurteilung wegen Filesharing

Filesharing ist eine Straftat und wird mit Abmahnungen und Schadensersatzforderungen geahndet. Kommt ein Fall vor Gericht, ist bei ausreichender Beweislage in der Regel kein Freispruch zu erwarten. Gerader die Beweislage ist es aber, die das Amtsgericht Braunschweig dazu bewogen hat, eine Klage abzuweisen. Die Richter fällten ein entsprechendes Urteil (Az. 117 C 1049/14) am 27.08.2014 in einem Verfahren, bei dem es um 600 Euro Schadensersatz sowie 506 Euro Aufwendungssatz ging.

Im vorliegenden Fall soll der Beklagte im Jahre 2010 den Film „Resident Evil: Afterlife 3D„ auf einer Internettauschplattform zum, Herunterladen angeboten haben. Der Beklagte unterschrieb nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung, leistete jedoch keine Zahlung. Er begründete dies damit, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe.

Im weiteren Verlauf des Falles berief sich der Beklagte auf eine Sicherheitslücke in seinem Router. Er benutzte zu der Zeit das Modell Speedport W 504V und sicherte es mit einem Passwort und der WPA2-Verschlüsselung. Allerdings ist 2012 eine Sicherheitslücke bekannt geworden. Denn der Router nutzt eine WPS-Funktion, mit der sich andere Geräte leichter in ein Netzwerk einklinken können. Diese Funktion des Routers war automatisch konfiguriert und stellt eine Sicherheitslücke dar, die auch ein Sachverständiger bestätigte.

Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Klägerin die Beweislast habe. Der Beklagte habe jedoch einen Sachverhalt vorgetragen, nach denen auch Dritte einen Zugriff auf den Router gehabt haben könnten. Daher gebe es keine „tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.„ Dabei spiele es keine Rolle, dass die Sicherheitslücke erst zwei Jahre später bekannt geworden sei, denn Dritte hätten diese möglicherweise auch vorher schon entdecken können. Dass der Beklagte zudem in einem Mehrfamilienhaus lebe, „lässt einen Missbrauch seines WLAN-Anschlusses zu.„ Daher weist das Gericht die Klage als unbegründet ab.

Mit dem Urteil reiht sich das Amtsgericht Braunschweig in die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Filesharing ein. Schon zuvor wurden in anderen Verfahren mehrfach Klagen abgewiesen (1, 2), bei denen der Anschlussinhaber nicht zweifelsfrei als Täter ermittelt werden konnte.

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