Urteil – Keine Haftung für Filesharing bei Familienanschluss

Urteil – Keine Haftung für Filesharing bei Familienanschluss

Das Amtsgericht Bielefeld hat am 4. September 2014 in einem Urteil (Az. 42 C 45/14) die Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing abgewiesen, wenn mehrere Personen Zugriff auf das Internet haben. Damit reiht sich der Bielefelder Richterspruch nahtlos in eine Vielzahl von aktuellen Urteilen ein, die den Inhaber eines Internetanschlusses von den Folgen des Filesharings freisprechen, wenn der Anschluss von weiteren Personen genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hatte ein Medienunternehmen einen Anschlussinhaber eine Abmahnung zukommen lassen. Dieser hätte, so die Vermutung, einen Film über eine Tauschbörse zum Download angeboten. Diese Vermutung fußte auf der Zuweisung der fraglichen IP-Adresse zum Internetanschluss des Beklagten durch den Telekommunikationsanbieter. Der Beklagte gab zwar seinerseits eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die in Rechnung gestellte Lizenzgebühr zu zahlen. Seine Begründung: Er kenne den Film nicht und sein Internetanschluss werde ebenfalls von seiner Frau und seinem Sohn genutzt. Beide wiesen auf seine Nachfrage jedoch eine Schuld zurück. Es kam zur Klage vor Gericht.

Keine Überwachung der Mitnutzer erforderlich

Die Richter des Bielefelder Amtsgerichtes wiesen die Klage als nicht begründet ab. Sie führten ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf an, dass der Anschlussinhaber die Nutzung des Internets in einem Mehrpersonenhaushalt nicht kontrollieren müsse, sondern jeder Mitbewohner dieses selbstständig nutzen darf. Entsprechend gelte weiter ein Entscheid des Bundesgerichtshofes, nach dem die Vermutung einer Täterschaft nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Der Anschlussinhaber habe allerdings eine sekundäre Darlegungslast, wenn über seinen Anschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Dazu muss er ggf. Nachforschungen anstellen, die aber nicht so weit führen müssen, dass er den Täter ermittelt. Im vorliegenden Fall sei der Anschlussinhaber dieser Verpflichtung nachgekommen, indem er mitteilte, wer noch Zugang zum Internet hatte, und diese Personen befragte. Die Richter kamen daher zu dem Schluss: „Der Klägerin ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht der Nachweis dafür gelungen, dass der Beklagte tatsächlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat und keine weiteren Personen Zugriff zum Internet-Anschluss des Beklagten hatten.„

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