Urteil – Vermieter muss Telefonleitungen nicht warten

Urteile Wartung Telefonleitung

Nichts ist für Telefon- und Internetkunden ärgerlicher als eine gestörte Leitung. So ging es auch einer Mieterin, deren Telefonbuchse tot war. Es stellte sich heraus, dass die Ursache an einer Signalunterbrechung zwischen Hausanschluss im Keller und der Buchse in ihrer Wohnung war. Daher bat sie den Vermieter, die Störung zu beseitigen. Dieser verweigerte diese Arbeit. Es kam zum Streit, der vor Gericht endete.

Das Landgericht Berlin weist die Klage ab

Das Landgericht Berlin nahm sich des Falles an. In ihrem Urteil (Az.: 63 S 151/14) kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Vermieter die Beseitigung der Störung zurecht ablehnte. Sie urteilten, dass Mieter sehr wohl das Recht auf eine funktionierende Telefonleitung hätten. Diese zu gewährleisten, sei jedoch nicht Aufgabe des Vermieters. Er müsse lediglich die Installation der Leitungen dulden. Eine Wartungspflicht bestehe entsprechend nicht.

Zuständig ist der Telekommunikationsanbieter

Nicht nur daraus folgen für Mieter klare Zuständigkeiten. Kommt es zu einer Störung der Leitung, ist der jeweilige Telekommunikationsanbieter zuständig. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Telefonsignale bis zur Endbuchse des Kunden übertragen werden. Daher ist es in der Regel Aufgabe des Unternehmens einen Störungsdienst zu beauftragen, um die Leitung zu prüfen und den Fehler zu finden. Genauere Details ergeben sich aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Telekommunikationsanbieter. Eventuell ergeben sich für den Kunden aus dem Festnetzvertrag sogar Schadensersatzansprüche, wenn eine Störung längere Zeit anhält.

Schwierig wird es hingegen, wenn Leitungen zwar von der Telekom oder einem anderen Unternehmen gelegt, vom Vermieter jedoch durch bauliche Maßnahmen umgelegt oder sogar unzugänglich wurden. Dann muss eine Lösung mit dem Vermieter gefunden werden, um zum Beispiel mögliche Kabeldefekte zu reparieren oder Leitungen zu erneuern.

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