Urteil – Verbreitung von E-Mails verletzt Persönlichkeitsrecht

Urteil - Verbreitung von E-Mails verletzt Persönlichkeitsrecht

Immer wieder tauchen in Foren und Social-Media-Kanälen Veröffentlichungen von E-Mails auf. Diese machen dann aber nicht die Absender publik, sondern Empfänger oder Dritte. Das kann ebenso wie das Weiterleiten an weitere Personen die Persönlichkeitsrechte des Absenders verletzten. Zu diesem erneuten Urteil kam das Landgericht Hamburg am 23. November 2015 (Az.: 324 O 90/15).

Der Fall: Mails in einem Kündigungsverfahren werden breit weiterverteilt

Im vorliegenden Fall ging es um einen im Detail sehr komplizierten Kündigungsvorgang in einem Hamburger Unternehmen. Maßgeblich für die Verhandlung waren jedoch wenige Punkte. Demnach kündigte eine Geschäftsführerin einer leitenden Angestellten. Im Zuge der Kündigungsabwicklung gingen einige E-Mails in Kopie an zwei weitere Führungskräfte des Unternehmens. Der nicht in Hamburg lebende Ehemann der Gekündigten mischte sich anschließend wegen einiger ungeklärter Punkte in das Verfahren ein und sah seine Frau ungerecht behandelt. Er verschickte einige Inhalte der Mailwechsel mit einem Fragekatalog an die Geschäftsführerin sowie über verschiedene Verteiler an viele weitere Mitarbeiter des Unternehmens sowie Gremien und veröffentlichte den Sachverhalt zusätzlich auf Xing.

Dagegen setzt sich die Geschäftsführerin mit einer Abmahnung zur Wehr. Diese blieb erfolglos, daher reichte sie einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung ein. Es kam zur Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg, dessen Zuständigkeit der Beklagte bestritt. Ebenso verwies dieser auf offene Fragen und Unklarheiten beim Kündigungsvorgang, die Grund für das Verbreiten der Inhalte waren.

Urteil der Richter: Eingriff in die Sozialsphäre

Die Richter gaben dem Antrag der Klägerin auf einstweilige Verfügung gegen den Beklagten statt. Sie begründeten in mehreren Punkten, dass die Veröffentlichung bzw. Weiterleitung der E-Mails ein Eingriff in die Sozialsphäre ist. Damit ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin berührt. Dem Angeklagten ist damit verboten, den betreffenden Inhalt der E-Mails weiterhin zu verbreiten.

Zum einen stellte das Gericht seine Zuständigkeit fest, da hinreichende Bezüge zum Standort bestanden. Zum anderem entschieden die Richter, dass die Veröffentlichung von E-Mail-Inhalten grundsätzlich im Einzelfall zu prüfen seien. Im konkreten Fall verletzte diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Veröffentlichung der Mailinhalte griff „rechtswidrig in die Sozialsphäre der Antragstellerin ein, da sie einem größeren Empfängerkreis Informationen aus der Korrespondenz der Antragstellerin mit einer (ehemaligen) Angestellten bzw. aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren offenbaren und diese Verbreitung nicht gerechtfertigt ist.“ Das Persönlichkeitsrecht wiege hier schwerer als die Meinungsfreiheit, gerade weil eine Kündigung „einen Bereich betrifft, der regelmäßig aufgrund der Sensibilität von Kündigungen – auch für den betroffenen Arbeitnehmer – gerade nicht unter Einbeziehung einer größere Öffentlichkeit erfolgt.“ Da die Richter zudem eine Wiederholungsgefahr sahen, gaben sie dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung statt.

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