EuGH-Urteil – Rechtssicherheit für Betreiber offener WLAN

eugh
Europäische Gerichtshof

Nun ist es höchstrichterlich bestätigt: Ein Betreiber eines offene WLAN haftet nicht für Verstöße, die ein Dritter über seinen Anschluss begeht. Zu diesem Entschluss kamen die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 15. September 2016 (Az.: C-484/14).

Experten hatten diese Entscheidung zum Wegfall der Störerhaftung so erwartet. Überraschend gab es jedoch eine Zusatzentscheidung. Demnach können Betreiber von Hotspots und WiFi-Zugängen dazu verpflichtet werden, einen Passwortschutz für Ihren Internetzugang einzuführen.

Mit diesem Urteil gibt es nach einem jahrelangen politischen und juristischen Tauziehen endlich Rechtssicherheit für den Freifunk in Europa. Zugleich gibt es nun eine klare Abgrenzung, welche Pflichten bei Verstößen auf den Betreiber von offenen WLAN-Angeboten zukommen können.

Das Urteil: EuGH kippt Störerhaftung für Freifunker

Die Entscheidung der höchsten europäischen Richter ist für den Freifunk in Deutschland und Europa wegweisend. Freifunker haben nun rechtliche Klarheit in Bezug auf ihre Haftung. Damit können viele geplante Freifunknetze entstehen. In Deutschland gab es zuletzt trotz eines neuen Gesetzes eine bestehende Rechtsunsicherheit, da Betreiber offener WLAN weiterhin Abmahnungen befürchten mussten. Diese Unsicherheit endet mit dem heutigen Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte Sony als Rechteinhaber gegen den Betreiber eines offenen und damit ungesicherten WLAN geklagt, da über dessen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung nachweisbar war. Der Rechtsstreit zog sich durch alle Instanzen.

Die Richter lehnten nun für diesen Fall und allgemein unter folgenden Voraussetzungen die Störerhaftung ab: Der Anbieter von Diensten hat die Übermittlung nicht veranlasst, er hat außerdem den Adressaten der Übertragung nicht ausgewählt und schließlich auch die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert. In diesen Fällen könne keine Störerhaftung bestehen. Damit seien auch Schadensersatzforderungen sowie Abmahnkosten nicht zu erfüllen.

EuGH setzt Schranken bei Verstößen

Allerdings setzten die Richter zugleich überraschenderweise auch Schranken fest. Sie urteilten, dass es europäischen Recht nicht zuwider laufe, „dass der Urheberrechtsinhaber bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen.“

Die Richter nannten selbst eine Sicherung des Zugangs über ein Passwort als geeignet. Eine nähere Spezifikation führten sie jedoch nicht aus. Damit bleibt aktuell unklar, ob in einem solchen Fall ein allgemeines Passwort ausreicht oder jeder Nutzer ein eigenes Passwort bekommen müsste.

Für den Freifunk ergeben sich hieraus neue Probleme. Denn eine Passwortvergabe an jeden einzelnen Nutzer widerspricht dem Grundgedanken des Freifunks, der einen offenen und freien Zugang zum Internet beinhaltet.

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