eBay Urteil – pauschale Spaßbieterklausel unwirksam

eBay Urteil Spaßbieterklausel

Bei Auktionen auf eBay kommt es immer wieder zum Rücktritt vom Kauf. Meistens gehen Anbieter damit verärgert, aber letztlich kulant um. Anders im vorliegenden Fall. Ein Anbieter versteigerte einen Pkw. Dabei nutzte er eine Klausel, die u. a. besagte: „Keine Nachverhandlung, Spaßbieter zahlen 20 % des KP (= Kaufpreises)“. Der Pkw wurde regulär versteigert. Der Höchstbietende stellte beim Abholen des Wagens jedoch Mängel fest. Daher wollte er vom Kauf zurücktreten. Der Verkäufer forderte daraufhin die Vertragsstrafe von 20 Prozent des Kaufpreises. Es kam zur Gerichtsverhandlung. Nachdem das Landgericht Frankfurt die Klage abwies, zog der Verkäufer vor das Oberlandesgericht Frankfurt in Berufung.

Richter sahen kein Spaßgebot

Die Richter fällten am 12. Mai 2016 ihr rechtskräftiges Urteil (Az.: 22 U 205/14). Darin stellten Sie drei wichtige Details für zukünftige Auktionen auf eBay fest.

Zum einen stellt eine pauschale Vertragsstrafe (Spaßbieterklausel) eine überraschende bzw. mehrdeutige Klausel gemäß § 305c (2) Bürgerliches Gesetzbuch dar. Dieser Absatz besagt: „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“ Da keine näheren Erläuterungen festgeschrieben wurden, was genau ein Spaßgebot ist, und auch keine einheitliche Rechtsprechung existiere, sei dieser Punkt strittig und gehe damit zulasten den Verkäufers.

Diese Feststellung wird durch den zweiten Leitsatz manifestiert, der die Bezeichnung „Spaßgebot“ ausschließt, wenn der Bieter rechtlich anerkannte Gründe vorträgt, vom Kauf zurücktreten zu wollen. Das war hier der Fall. Zwar sei der vom Käufer angeführte gegenüber dem Angebot zu hohe Kilometerstand wegen einer zu geringen Abweichung nicht als Mangel feststellbar. Allerdings sei das Fahrzeug mit „fehlerfrei“ und „TÜV/HU neu“ beschrieben, ohne auf im HU-Bericht angeführte Mängel hinzuweisen. Diese Abweichung sahen die Richter ohne Beurteilung der Sachlage als nachvollziehbaren Grund für einen Rücktrittswunsch an.

Trotzt alles stellten die Richter fest, sei ein ordentlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Da sich der Käufer aber unabhängig von seinem Rücktrittswunsch nicht in Verzug befand, wäre eine Vertragsstrafe unbegründet. Denn der Verkäufer hatte ihn mahnen und die Vertragsstrafe ankündigen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

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