EuGH – 0180-Service darf nicht teurer als gewöhnlicher Anruf sein

EuGH - 0180-Service darf nicht teurer als gewöhnlicher Anruf sein
Europäische Gerichtshof

Was bedeutet Grundtarif? Diese Frage hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären. Heute fällte das Gericht sein Urteil (C-568/15). Demnach darf eine Servicerufnummer (0180) nicht teurer sein als ein gewöhnlicher Anruf aus dem Ortsnetz/Festnetz oder Mobilfunknetz. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Elektronikhändler, der aus ihrer Sicht überteuerte Gebühren für Anrufe an eine Servicerufnummer forderte. Das zuständige Landgericht in Stuttgart (Az. 1 O 21/15) wandte sich an den EuGH, um die Frage nach dem in einer EU-Richtlinie genannten Grundtarif zu klären. Das Verfahren wird nun an das Landgericht zur Urteilsfindung zurückverwiesen.

EU-Richtlinie schützt Verbraucher vor Gebühren oberhalb des Grundtarifs

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Diese sieht vor, dass der Verbraucher nicht verpflichtet werden darf, für einen Anruf bei einem Vertragspartner mehr als den Grundtarif zu zahlen. Der Begriff Grundtarif ist jedoch nicht definiert. Aus diesem Grund rief das Landgericht Stuttgart den EuGH an, um die Begrifflichkeit klären zu lassen. Dieser kommt zu dem Schluss, dass ein Anruf bei einer landesweiten Sonderrufnummer nicht teurer sein darf als ein gewöhnlicher Anruf. Faktisch bedeutet dies, dass die Gebühren die im Orts- oder Mobilfunknetz nicht übersteigen dürfen. Allerdings muss bereits ein Vertragsverhältnis vorliegen, damit diese Regelung zur Anwendung kommt.

Der Fall: Wettbewerbszentrale mahnt Elektronikhändler ab

Im konkreten Fall mahnte die Wettbewerbszentrale den Elektronikhändler Comtech ab. Dieser hatte Kunden seines Online-Shops eine kostenpflichtige Servicenummer unter 01805 für 14 Cent/Minute aus dem Festnetz bzw. maximal 42 Cent/Minute aus dem Mobilfunknetz angeboten.

Die Wettbewerbszentrale sah das als Verstoß gegen die Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie an, die sich im deutschen Recht in § 312a Abs. 5 S. 1 BGB wiederfindet. Dort heißt es: „Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.“

Das Unternehmen verteidigte sich mit der Auffassung, dass die Zulässigkeit seiner Gebühr davon abhinge, ob der Anbieter der Sonderrufnummer an ihn ein Entgelt auszahle oder nicht. Das verneinte der EuGH ebenfalls. Im Übrigen verwiesen die Richter darauf, dass eine teure Sonderrufnummer den Verbraucher abhalten könnte, seine Rechte wie Widerruf oder Gewährleistung gegenüber dem Vertragspartner zu vertreten oder Informationen einzuholen.

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