Urteil – Gebührenverbot für SEPA-Überweisung gilt für alle Verträge

Urteil – Gebührenverbot für SEPA-Überweisung gilt für alle Verträge

Am 24. Oktober hat das Landgericht München nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBZ) gegen die Vodafone Deutschland Kabel GmbH ein Urteil (Az. 33 O 6578/18) gesprochen. Das Gericht entschied, dass Unternehmen für die Zahlung per SEPA-Überweisung kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen dürfen. Diese Regelung gilt auch für Verträge, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden.

Weshalb hatte die VZBZ gegen Vodafone geklagt?

Von Kunden mit einem Altvertrag, die nicht per Lastschrift bezahlten, wurde von Vodafone eine so genannte „Selbstbezahlerpauschale“ in Höhe von 2,50 Euro verlangt. Am 13. Januar letzten Jahres trat allerdings ein Gesetz in Kraft, das auf die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie zurückgeht. Diese neue Regelung im BGB legt fest, dass ein Unternehmen für die Bezahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Kredit- und Girokarte kein Entgelt verlangen darf. Vodafone verlangte jedoch von Kunden, die ihren Vertrag bereits vor dem 13. Januar 2018 abschlossen, die Pauschale in Höhe von 2,50 Euro bei jeder Überweisung weiterhin zu bezahlen. Daraufhin hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Landgericht München geklagt.

Die Neuregelung gilt auch für alte Verträge

Das Landgericht München hat nun in seinem Urteil entschieden, dass das Verbot für Zusatzentgelte bei einer SEPA-Überweisung auch für Verträge gilt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen wurden. Das Gericht begründet die Entscheidung unter anderem damit, dass ein effektiver Verbraucherschutz nur dann sichergestellt werden könne, wenn das Gebührenverbot ohne Unterschied sowohl für alte als auch für neue Verträge gelte. Bisher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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