Urteil – Schadensersatz bei außerordentlicher Handyvertragskündigung

Urteil - Schadensersatz bei außerordentlicher Handyvertragskündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung eines Mobilfunk-Vertrages durch den Anbieter kann dieser nicht die gesamte monatliche Grundgebühr als Schadensersatz vom Kunden verlangen, sondern nur den Teil, der als tatsächlich entgangener Gewinn nachgewiesen wird. Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht Bremen mit seinem Urteil vom 18.02.2019 (Az.: 9 C 187/18).

Der Fall: Schadensersatzforderungen des Telekommunikations-Anbieters nicht gerechtfertigt

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte den Mobilfunkvertrag eines Handy-Kunden wegen anhaltenden Zahlungsverzugs außerordentlich gekündigt und verlangte als Schadensersatz die vollständigen zukünftigen Monatsgrundgebühren. Die Schadensersatzforderung sollte vor dem Amtsgericht durchgesetzt werden. Der Anbieter trat als Kläger auf. Das Gericht erkannte die Schadensersatzforderungen jedoch nicht an und legte zu dem dar, dass angesichts des anhaltenden Zahlungsverzuges die sofortige, fristlose Kündigung geboten war. Dies hat das Telekommunikationsunternehmen allerdings nicht getan, sondern abgewartet, bis die automatische Vertragsverlängerung eingetreten war. Dieses Vorgehen sah das Gericht als Verstoß gegen Treu und Glauben an.

Das Urteil: Schadensersatzforderung nur in Höhe des tatsächlich nachweisbaren entgangenen Gewinns

Nach Auffassung des Gerichts ist die Forderung der kompletten monatlichen Grundgebühren unzulässig. Nur ein bestimmter Teil der Gebühren könne als entgangener Gewinn eingefordert werden, wobei darzulegen ist, wie sich dieser genau zusammensetzt.

Die Richter führten aus, dass der 100-prozentige Ansatz der Gebühren jeder Grundlage entbehre. Es gäbe keine Informationen zu den Betriebskosten hinsichtlich der Unterhaltung der Sendemast-Infrastruktur oder zur durchschnittlichen Funkauslastung. Ein Kunde, dem außerordentlich gekündigt wurde, kann die technische Infrastruktur nicht mehr belasten, Datenkapazitäten werden frei. Zudem sinkt der bürokratische Verwaltungsaufwand, was wiederum Kosten einspart. Die frei werdende Rufnummer kann neu vergeben werden.

In diesem Zusammenhang wurde auch die hinausgezögerte Kündigung als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet. Da der Kunde bereits seit März 2017 in Zahlungsverzug geraten war, sei eine fristlose Kündigung gem. § 242 BGB im August 2017 möglich gewesen. Diesen Termin ließ der Kläger jedoch verstreichen und wartete, bis die Vertragsverlängerung wirksam geworden war. Das Gericht sah dies als bewusste Maßnahme, um einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Dieses Vorgehen und der Ansatz der vollen Grundgebühren ohne Gegenleistung sind daher unbillig.

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