„Letzte Meile“ – Bundesnetzagentur legt Mustervertrag für Zugang fest

„Letzte Meile“ – Bundesnetzagentur legt Mustervertrag für Zugang fest

Die Deutsche Telekom unterliegt der staatlichen Regulierung, da sie im Festnetz-Markt immer noch eine führende Rolle spielt. Die Telekom ist beispielsweise dazu verpflichtet, Teilnehmeranschlussleitungen, kurz TAL, an Mitbewerber zu vermieten. Die Kriterien, nach welchen die TAL weitervermietet werden, werden von der Bundesnetzagentur festgelegt. Diese hat nun einen neuen Mustervertrag vorgelegt.

Was ist die TAL?

Bei der Teilnehmeranschlussleitung handelt es sich um die sogenannte „letzte Meile“. Diese bezeichnet den letzten Abschnitt der Leitung, also die Verbindung zwischen der Ortsvermittlungsstelle des Netzbetreibers und des Telefonanschlusses im Haus.

Warum hat die BNetzA eine neuen Mustervertrag festgelegt?

Das neue Standartangebot der Behörde soll den Wettbewerbern ermöglichen, dass der Vertragsschluss mit dem regulierten Unternehmen über wichtige Zugangsprodukte schnell und unkompliziert abgeschlossen werden kann. Durch den Vertrag sollen aufwändige Verhandlungen vermieden werden. In der Vergangenheit war es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Resellern und der Telekom gekommen. Ein Streitpunkt war beispielsweise der Schaltungszeitpunkt eines neuen Anschlusses für einen Kunden. Der Telekom wurde vorgeworfen, Wettbewerber bei Techniker-Terminen zu benachteiligen.

Was legt das Standardangebot fest?

Die Bundesnetzagentur hat konkrete Bedingungen sowie wechselseitige Pflichten festgelegt. „Das neue Standardangebot enthält viele Verbesserungen für den Zugang zur ‚letzten Meile‘, die gleichwertige Bedingungen für Wettbewerber und Telekom gewährleisten. Ich erwarte, dass die Telekom und die Wettbewerber ihre TAL-Verträge jetzt zügig und vollständig darauf umstellen, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher von den neuen Regelungen profitieren“, so der Präsident der Bundesnetzagentur Jochen Homann. Im Standardangebot ist ein Sanktionsmechanismus enthalten, durch welchen die Anzahl der geplatzten Techniker-Termine reduziert werden soll. Auch Schlechtleistungen zwischen den Vertragsparteien werden sanktioniert.

Weitere Regelungen

Im Standardangebot sind zudem Regeln für die parallele Nutzung der Inhaus-Verkabelung der Telekom durch Wettbewerber und die Telekom selbst festgelegt. Bei der parallelen Nutzung muss gegenseitig Rücksicht genommen werden, damit keine Störungen auftreten. Hierbei muss der neu hinzugekommene Nutzer, egal, ob es der Wettbewerber oder die Telekom ist, die vorhandene Nutzung sowie damit verbundene Störungen dulden. Es ist darüber hinaus festgelegt, dass die Termine für die Umschaltung von den Wettbewerbern bereits bei der Beauftragung des Anschlusses mit dem neuen Kunden ausgemacht werden dürfen. Die Verbraucher sollen sich in Zukunft darauf verlassen können, dass die Techniker-Termine dann auch eingehalten werden. Bis Ende Mai 2025 darf die Telekom das Standardangebot der BNetzA nicht von sich aus ändern. Dementgegen ist die parallele Nutzung der Inhaus-Verkabelung nur mit einer Mindestlaufzeit bis Ende 2021 versehen worden, sodass eine Neubewertung zeitnah möglich ist.

BNetzA muss erforderliche Änderungen selbst vornehmen

Bereits vor zwei Jahren wurde der Telekom in einer ersten Teilentscheidung vorgegeben, das Teilnehmeranschlussleitungen-Standardangebot zu ändern. Die Telekom kam dieser Aufforderung jedoch nicht vollständig nach, weshalb die Behörde die erforderlichen Änderungen nun selbst vorgenommen hat. Nach Aussage der Bundesnetzagentur muss der Vertrag den Vorgaben des Telekommunikationsgesetztes nach Rechtzeitigkeit, Billigkeit und Chancengleichheit hinreichend Rechnung tragen.

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