Jameda – BGH weist Klage gegen Online-Ärztebewertungsplattform zurück

Jameda – BGH weist Klage gegen Online-Ärztebewertungsplattform zurück

Ein Zahnarzt-Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen klagte gegen das Online-Ärztebewertungsportal Jameda und forderte die Löschung ihrer persönlichen Daten. Nachdem die Klage zunächst vor dem Landgericht Bonn (Az. 9 U 157/18 bzw. 18 U 143/18) stattgegeben wurde, ist die Revision vor dem dem Oberlandgericht Köln (Az. 15 U 89/19 bzw. 15 U 126/19) gescheitert, wurde nun auch die Revision vom Bundesgerichtshof abgewiesen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19). Jameda darf die entsprechenden Profile demnach weiterhin verwenden.

Wozu dient das Bewertungsportal Jameda?

Jameda wurde im Jahr 2007 gegründet und ist eine Suchmaschine, mit welcher Patienten Ärzte und Praxen finden können. Das Portal soll den Patienten dabei helfen, auf einfachem und schnellem Weg den passenden Arzt zu finden, indem andere Patienten Bewertungen auf der Plattform abgeben können. Hierbei können verschiedene Kriterien einzeln bewertet werden, aus denen sich anschließend eine Gesamtnote ergibt, die auf dem Profil des Arztes sichtbar ist. Zudem können Erfahrungen geteilt werden. Durch Jameda ist es Patienten demnach möglich, einzelne Praxen miteinander zu vergleichen, um die beste Leistung zu finden. Nach Aussage von Jameda, besuchen jeden Monat rund 6 Millionen Personen das Online-Ärztebewertungsportal. Ärzten sowie Praxisbetreibern ist es zudem möglich, selbst Informationen, Bilder oder ähnliches auf der Plattform einzustellen. Hierfür wird eine monatliche Gebühr von 69 Euro für das „Goldpaket“ und eine monatliche Gebühr von 139 Euro für das „Platinpaket“ fällig.

Weshalb hatten die Zahnmediziner gegen Jameda geklagt?

Mit ihrer Klage wollten die beiden Zahnärzte erreichen, dass ihr Profil von dem Onlinebewertungsportal gelöscht wird und auch in Zukunft nicht mehr dort erscheint. Sie störten sich daran, dass Ärzte ungefragt auf Jameda aufgelistet werden und Besucher der Seite Bewertungen vornehmen können. Das Ehepaar argumentierte unter anderem mit dem Geschäftsmodell der Bewertungsplattform. Nach Auffassung der beiden Zahnärzte, würden Ärzte und Praxen mit einem kostenpflichtigen Premium-Paket bevorzugt. Der Vorwurf gegenüber Jameda war demnach, dass es eine ungleiche Behandlung zwischen den kostenpflichtigen Profilen und den Basisprofilen gebe.

„Konkret wenden sie sich hierbei gegen eine Vielzahl – im Einzelnen bezeichneter – Unterschiede bei der Ausgestaltung von zahlungspflichtigen Gold- oder Platinprofilen einerseits und Basisprofilen andererseits (z. B.: Verlinkung anderer Ärzte bzw. Ärztelisten, die Möglichkeit, Bilder, Texte u. ä. einzustellen, Werbung von Drittunternehmen) sowie eine unterschiedliche Behandlung von zahlenden und nichtzahlenden Ärzten in Bezug auf bestimmte Serviceleistungen, etwa eine professionelle Hilfestellung beim Verfassen von Texten oder eine kostenlose Hotline nur für zahlende Ärzte.“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.

Wie hat der Bundesgerichtshof das Abweisen der Revision begründet?

In erster Instanz vor dem Landgericht Bonn im März 2019 konnte das Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen einen Erfolg erzielen. Jameda legte daraufhin allerdings Berufung ein und in zweiter Instanz vor dem Oberlandgericht Köln im November 2019 wurde die Sichtweise des Online-Ärztebewertungsportals bestätigt. Das OLG Köln stellte fest, dass die Ärzte und Praxen, die ein Premium-Paket abgeschlossen haben, nicht in einer unzulässigen Form in der Darstellung der Bewertungsplattform bevorzugt werden. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Revision ein, weshalb der Fall letztendlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Der BGH wies die Klage allerdings ab.

„Nach seiner Auffassung ist die Zulässigkeit der Aufnahme der Kläger in das Portal an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu messen, wonach eine rechtmäßige Datenverarbeitung voraussetzt, dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Nutzer erforderlich ist und die Interessen der Kläger als betroffene Personen nicht überwiegen.“ heißt es in der Pressemitteilung des BGHs.

Florian Weiß, Geschäftsführer von Jameda sieht sich durch die Entscheidung des BGHs in seiner Auffassung bestärkt, dass eine vollständige Arztliste die Grundlage für eine freie Arztwahl sei und für Transparenz sorge. Bereits vor drei Jahren fällte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Urteil und bestätigte hier, dass die Auflistung von Ärzten auch ungefragt zulässig ist. Allerdings darf die Online-Bewertungsplattform keine bunten Anzeigen von zahlenden Premium-Kunden und damit konkurrierenden Ärzten unter einem Eintrag eines ungewollt aufgelisteten Arztes anzeigen. Wird auf diese Anzeigen der Konkurrenz verzichtet, hat ein Arzt keinen Anspruch darauf, dass seine persönlichen Daten von Jameda gelöscht werden. Denn das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit überwiegt. Mit diesem Wissen ist es auch nicht überraschend, dass bereits im Februar dieses Jahres eine Regensburgerin mit ihrer Klage gegen das Portal wegen Wettbewerbsverletzung vor dem Oberlandgericht in München scheiterte. Auch diese Ärztin forderte eine Löschung ihres Profils. Das OLG München stellte in seinem Urteil fest (Az 18 U 7243/19 Pre), dass es für zahlungspflichtige Profile keinerlei Vorteile gegenüber denen der zwangsgelisteten Ärzte gebe.

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