Urteil – Irreführende Verweise in Inkassobrief von Anwaltskanzlei

Urteil – irreführende Verweise in Inkassobrief von Anwaltskanzlei

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor Gericht einen Erfolg gegen die Hamburger Kanzlei KSP erzielt. Die Anwaltskanzlei betreibt Inkasso unter anderem für die Telefongesellschaft Telefónica. Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 22. Februar dieses Jahres (Aktenzeichen 406 HKO 7/21) entschieden, dass in Inkassobriefen keine irreführenden Verweise auf Gesetze oder Urteile gemacht werden dürfen.

Weshalb war es zu dem Streit vor Gericht gekommen?

Ein Sohn im Grundschulalter soll das Smartphone seines Vaters dazu verwendet haben, In-App-Käufe für Spiele zu tätigen. Der Vater erhielt daraufhin seine Mobilfunkrechnung, in welcher unter der Position „Zahlen per Handyrechnung“ ein Betrag in Höhe von 442,14 Euro aufgeführt war. Da der Vater nichts von den In-App-Käufen wusste und mit diesen auch nicht einverstanden war, entschied er sich dazu, den Betrag nicht zu bezahlen und Einspruch einzulegen. Dies wiederum führte dazu, dass der Mann ein Schreiben der Kanzlei KSP im Auftrag seines Mobilfunkanbieters Telefónica erhielt. In dem Inkassoschreiben heißt es unter anderen:

„Gemäß §45i Absatz 4 Satz 1, 1. Halbs. TKG besteht eine Regelhaftung für den Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses, die sich aus dem Umkehrschluss des Wortlauts ergibt (vgl. BGH MMR 2006, 453 (455)). […] Im Ergebnis hat der Inhaber des Anschlusses nach § 45i Abs.4 TKG grundsätzlich auch für die (missbräuchliche) Nutzung seines Anschlusses durch Dritte einzustehen (…).“

In dem Schreiben wurde demnach auf einen Paragraphen im Telekommunikationsgesetz, in welchem eine Regelhaftung für den Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses bestünde sowie auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 verwiesen.

Verweise sollen Verbraucher in die Irre führen

Dieses Vorgehen, auf Gesetze und Urteile zu verweisen, wird laut Verbraucherzentrale Hamburg dazu eingesetzt, den Verbraucher zu verunsichern und in die Irre zu führen. Denn die Erwähnung entsprechender Verweise veranlasst Verbraucher oftmals dazu, entsprechende Positionen zu bezahlen, obwohl sie als Eltern gar nicht dazu verpflichtet sind. Die Vorschrift des TKGs kommt bei der Nutzung von Zahlungsdiensten, die über die Telefonrechnung abgerechnet werden, nicht zum Tragen. Dies hob der Bundesgerichtshof vor wenigen Jahren in einer Entscheidung hervor.

Wie hat das Landgericht seine Entscheidung begründet?

Das Landgericht Hamburg kam in seinem Urteil, das bereits rechtskräftig ist, zu dem Schluss, dass die Hamburger Kanzlei KSP eine irreführende Behauptung getätigt hat. Im Urteil heißt es hierzu:

„(…) die Behauptung einer eindeutigen Rechtslage, die tatsächlich nicht besteht, vom Verbraucher aber als Feststellung und nicht als bloße Äußerung einer Rechtsansicht verstanden wird, ist irreführend, weil sie dazu geeignet ist, den Verbraucher daran zu hindern, eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen, ob er die Forderung begleicht oder es auf eine rechtliche Auseinandersetzung ankommen lässt.“

Der Vater muss die geforderten 442,14 Euro nicht bezahlen. Die Chance, dass Eltern nicht automatisch für ihre Kinder haften, wenn diese In-App-Käufe tätigen ist daher nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg sehr gut. Hierfür sei eine schnelle und schriftliche Beanstandung wichtig, wofür den Verbrauchern von der VZ ein Musterbrief zur Verfügung gestellt wird.

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