
Der Mobilfunkanbieter mobilcom-debitel muss 12,25 Millionen Euro an den Bundeshaushalt bezahlen. Der Anbieter war vom Deutschen Verbraucherschutzverein auf Abschöpfung des mit überhöhten Rücklastschriftpauschalen erzielten Gewinns verklagt worden. Vor wenigen Tagen wurde das Verfahren vor dem Landgericht Kiel mit einem Vergleich beendet.
Wie kam es zu dem Gewinnabschöpfungsverfahren vor Gericht?
Bereits seit Jahren hat der Deutsche Verbraucherschutzverein mehrmals erfolgreich gegen den Mobilfunkanbieter geklagt. Denn der Anbieter hatte seinen Kunden aufgrund fehlender Kontodeckung hohe Schadensersatzpauschalen berechnet. In allen Verfahren wurde der Anbieter zur Unterlassung der Erhebung überhöhter Rücklastschriftpauschalen verurteilt. So wurde mobilcom-debitel beispielsweise vor vier Jahren vom Landgericht Kiel untersagt, Mahnpauschalen von 5,95 Euro oder höher und Rücklastschriftpauschalen von 4,59 Euro oder höher zu verlangen (Aktenzeichen 6 O 351/15). Diese Entscheidung wurde dann auch durch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigt (Aktenzeichen 2 U 5/18). Denn grundsätzlich darf die Höhe der Pauschale nicht den im Durchschnitt der geregelten Fälle entstehenden Schaden übersteigen. Im Jahr 2020 wurde gegen den Mobilfunkanbieter bereits vom Landgericht Kiel ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 000 Euro verhängt. Letztendlich hatte der Deutsche Verbraucherschutzverein mobilcom-debitel vor dem Landgericht Kiel auf Abschöpfung des mit überhöhten Rücklastschriftpauschalen erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt verklagt.
Weshalb wird das Geld nicht an die Kunden rückerstattet?
Mittlerweile sind die Rückzahlungsansprüche viele Kunden bereits verjährt, weshalb diese die überhöhten Rücklastschriftpauschalen nicht mehr zurückfordern können. Zudem heißt es hierzu in einer Pressemitteilung des Deutschen Verbraucherschutzvereins:
„Zwar konnten Verbraucher von ihnen gezahlte überhöhte Pauschalen unter Berufung auf diese Urteile von der Mobilcom zurückfordern. Erwartungsgemäß haben die meisten Verbraucher von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, denn bei Kleinstbeträgen wie überhöhten Rücklastschriftpauschalen steht der wirtschaftliche Nutzen der Rückforderung für den einzelnen Verbraucher meist in keinem sinnvollen Verhältnis zu dem Aufwand, den er betreiben muss, um den Betrag zurückzuerhalten.“
Ein Gewinnabschöpfungsverfahren, das eine Abschöpfung eines Unrechtsgewinns an den Bundeshaushalt vorsieht, ist in diesem Fall allerdings möglich gewesen. Und dies ist dem Deutschen Verbraucherschutzverein nun auch gelungen. Denn das Gericht stellte klar, dass mit einem Schadensersatzanspruch zwar der Schaden gedeckt, nicht aber verdeckte Gewinne erwirtschaftet werden dürfen. Laut Deutschem Verbraucherschutzverein habe der Mobilfunkanbieter einen erheblich höheren Unrechtsgewinn erwirtschaftet als die jetzt festgelegten 12,25 Millionen Euro. Der Sanktionszweck des Abschöpfungsverfahrens sei dennoch erfüllt, da der Anbieter einen großen Teil des Unrechtsgewinns inzwischen an den Bundeshaushalt herausgeben muss.
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