Urteil – Werbung für Mehrwertdienst in Jugendzeitschrift

Urteil

Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. recht und hat entschieden, dass Werbung für Handy-Klingeltöne per 0190-Nummern in Jugendzeitschriften sittenwidrig sind und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Die Klage richtete sich gegen ein Unternehmen, das in der Zeitschrift „BRAVO Girl„ für Klingeltöne, Hits und Logos geworben hatte, die mit einem Anruf über eine 0190-Mehrwertnummer für 1,86 € pro Minute auf das Handy geladen werden können. Der vzbv ist der Ansicht, dass für Minderjährige die Nutzung derartiger Mehrwertdienste wegen der nicht überschaubaren Kosten besonders gefährlich seien. Die Werbung nutze die Unerfahrenheit und den Spieltrieb der Kinder und Jugendlichen aus und verführe sie zu erheblichen Ausgaben. Daher forderte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. eine Tarifbegrenzung für kindes- und jugendbezogene Inhalte und das Verbot der Aufforderung zum Wiederholungsanruf.

Die Richter bestätigten diese Auffassung und verboten die Werbung, da diese nach § 1 UWG sittenwidrig ist und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hanseatisches OLG Hamburg, Az. 5 U 97/02 vom 10.04.2003

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