Urteil – Zwölfjährige sollte über 100,- EUR für SMS-Chat zahlen

Urteil - Zwölfjährige sollte über 100,- EUR für SMS-Chat zahlen

Nicht nur bei Jugendlichen sind SMS beliebt und vielgenutzt, doch vor allem sie sind es, die auf dubiose Geschäftemacher hereinfallen. Denn eine SMS kann nicht nur eine Alternative zu einem Telefonat sein und die Handy-Rechnung dadurch mit durchschnittlich 19 Cent belastet. SMS können auch zum Bezahlen von Diensten verwendet werden und diese Premium-SMS sind wesentlich teurer. Sie werden an eine fünfstellige Kurzwahl gesendet und dienen zum Beispiel der Bestellung von Klingeltönen, der Teilnahme an Gewinnspielen oder, wie in folgendem Fall, der Teilnahme an SMS-Chats. Zur Zeit ist ein Gesetz in Vorbereitung, das strengere Regelungen in diesem Bereich vorsieht, damit sich nicht mehr so viele junge Handy-Nutzer verschulden.

Eine Zwölfjährige erhielt eine Kurzmitteilung mit dem Inhalt „Warum meldest du dich nicht mehr, hast du mich etwa vergessen?“. Das Mädchen hatte diese Nachricht unaufgefordert erhalten und es handelte sich dabei um die erste Kontakt-SMS eines SMS-Chats, in der erst nach einigem Scrollen der Preis für die Teilnahme erkennbar war, 1,99 € pro SMS sollte das zweifelhafte Vergnügen der Unterhaltung mit dem mysteriösen Versender kosten. In den folgenden SMS war diese Preisangabe gar nicht mehr enthalten und erst nach der 60. SMS soll der Hinweis ergangen sein, dass nun die Marke von 100,- € überschritten sei. So sollte die junge Kundin für den dreitägigen SMS-Chat 102,60 € bezahlen.

Gegen den Anbieter NewTex GmbH reichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) wegen dieses Vorgangs Klage ein. Der vzbv kritisierte die unaufgeforderte Zusendung der Kontakt-SMS, die nicht transparente Deklarierung der Kosten und die fehlende Preisangabe in den Folge-SMS. Das Landgericht Hannover gab dem vzbv in allen Punkten Recht und ließ auch das Argument des Anbieters, es habe ein Einverständnis des Mädchens vorgelegen, nicht gelten. Ein Premium-SMS-Anbieter habe die Kosten seines Dienstes in jeder SMS gut sichtbar aufzuführen. Lediglich in der ersten SMS auf den Preis hinzuweisen, verstoße gegen den Verbraucherschutz und sei wettbewerbswidrig. (AZ: 14 O 158/04) Die Richter beanstandeten zudem die Internet-Seite des Unternehmens. Die Adresse (URL) enthalte das Wort gratis, obwohl der dort angebotene Dienst durchaus nicht kostenlos ist. Durch die fehlende Preisangabe könne die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt werden. Der vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller wertete das Urteil als einen wichtigen Mosaikstein, Kinder und Jugendliche besser vor der „Kostenfalle Handy„ zu schützen.

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Handy
Gratis SMS Versand – Anbieter im Test

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