Urteil des BGH – Bei Software-Fehler

Urteil des BGH - Bei Software-Fehler

Das Internet dient vielen Nutzern auch als rund um die Uhr geöffnete Einkaufsmöglichkeit und die stetig steigenden Kundenzahlen der Online-Händler beweisen, dass diese Möglichkeit des Handels inzwischen angenommen wurde. Schließlich spart der Kauf in dem Internet nicht nur die Parkplatzsuche und das Gedrängel in der Innenstadt, auch sind viele Waren in dem Internet preiswerter als in den Kaufhäusern der realen Welt erhältlich. Doch wenn ein eigentlich sehr teurer Artikel wegen eines Softwarefehlers versehentlich zu einem wesentlich geringeren Preis verkauft wurde, hat der Online-Händler das Recht, den Vertrag anzufechten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden.

Ein Händler hatte ein Notebook samt Zubehör im Wert von 2.650,- € auf einer Internetseite angeboten. Wegen eines Systemfehlers war der Preis jedoch irrtümlich mit 245,- € angegeben worden. Ein Käufer bestellte den Artikel und erhielt eine automatisch generierte eMail des Verkäufers, in der dieser Kauf bestätigt wurde. Der Computer wurde versandt, jedoch fiel dem Händler einige Tage danach auf, dass bezüglich der Preisauszeichnung ein Fehler seines EDV-gesteuerten Warenwirtschaftssystems vorlag. Wegen dieses Irrtums focht er den Kaufvertrag an und verlangte die Rückgabe des Notebooks. Auf diese Forderung ging der Käufer jedoch nicht ein, worauf hin sich das Amtsgericht und auch das Landgericht mit diesem Fall beschäftigten. Letztendlich musste der Bundesgerichtshof über den Vorgang entscheiden.

Der BGH war der Ansicht, dass ein solcher Software-Fehler mit einem menschlichen Irrtum, zum Beispiel einem Zahlendreher in der Preisauszeichnung, gleichzusetzen sei. Der Kaufvertrag sei zwar zustande gekommen, der Verkäufer habe aber ein Anfechtungsrecht wegen Erklärungsirrtum. (Az: VIII ZR 79/04) Der Käufer muss die Ware gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises zurückgeben. Das Recht, aufgrund einer eventuellen Einbuße Schadenersatz zu verlangen, hat der Käufer laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch dennoch.

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