Urteil – Keine Zahlung für durch Trojaner entstandene Verbindungsentgelte

Urteil - Keine Zahlung für durch Trojaner entstandene Verbindungsentgelte

Manchmal merken Nutzer es nicht, wenn sich ein Schadprogramm auf ihrem Computer eingenistet hat. Viren, Würmer und Trojaner können mehr oder weniger erheblichen Schaden anrichten. Dass sie auf dem Computer installiert sind, merkt der Besitzer in manchen Fällen erst, wenn etwas auffälliges passiert. In dem folgenden Fall geht es um ein Trojanisches Pferd, oder kurz Trojaner, in seiner gefährlichsten Variante, dem Backdoor-Trojaner. Diese Programme können, wenn sie sich erst einmal installieren konnten, auf dem Computer all die Funktionen nutzen, die auch der angemeldete User verwenden kann. Sie, beziehungsweise deren Verwender, haben also Zugriff auf den Computer, dessen installierte Programme, die gespeicherten Daten, können Aktionen ausführen und Vorgänge ausspähen, ohne dass der Nutzer es bemerkt.

Ein Internet-Nutzer erhielt eine Telefonrechnung, auf der Verbindungen mit einer Servicerufnummer (damals 0190-Rufnummer) aufgeführt waren. Der Telefonnetzbetreiber konnte diese Verbindungen nachweisen, der Kunde jedoch sich nicht erinnern, sie in Anspruch genommen zu haben. Auf seinem Computer wurde ein Backdoor-Trojaner gefunden. Das Programm war darauf ausgerichtet, die auf dem Computer befindlichen Nutzerdaten zu lesen und zu verwenden. Der unberechtigte Nutzer konnte also die Zugangsberechtigung nutzen und Verbindungen auf Kosten des Nutzers aufbauen. Weil der unberechtigte Nutzer, der sich durch den Trojaner Zugang zu dem Computer des Kunden verschafft hatte, diese Verbindungen erstellt hatte und der Kunde nichts davon ahnte, sprach ihn ein Gericht von der Zahlung der fraglichen Verbindungsgebühren frei.

Landgericht Stralsund, Aktz.: 1 S 237/05 vom 22.02.2006

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