Urteil des BGH – Eltern haften nicht für die R-Gespräche ihrer Kinder

Urteil des BGH - Eltern haften nicht für die R-Gespräche ihrer Kinder

In den USA gehören sie zum Alltag, doch hierzulande sind sie noch nicht so bekannt, die R-Gespräche. Dabei wählt ein Teilnehmer eine kostenlose 0800-Rufnummer und gibt die Nummer des gewünschten Gesprächspartners an. Dieser wird von dem System angerufen und hört eine Ansage. Darin wird ihm erklärt, dass ein R-Gespräch für ihn vorliegt, was es kostet und wie er es entgegen nehmen kann. Das erfolgt durch das Drücken einer Tastenkombination und der Minutenpreis für ein R-Gespräch ist um ein vielfaches höher als bei einer üblichen Telefonverbindung. Durch Werbeaussagen wie „Telefonieren Sie kostenlos (wenn der Angerufene zahlt)„ werden vor allem Jugendliche zu der Inanspruchnahme dieser Dienste gelockt, sie hinterfragen noch nicht immer, welche Kosten tatsächlich anfallen.

In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Würzburg, danach vor dem Landgericht Würzburg und nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde, ging es um einen solchen Dienst für R-Gespräche. Eine Telefonkundin verfügte über einen Festnetz-Anschluss, der von einem Mobilfunk-Anschluss mehrfach per R-Gespräch angewählt wurde. Bei dem betreffenden R-Gespräche-Dienst fielen für solche Telefonate 2,9 Cent pro Sekunden, also 1,74 € pro Minute an. Insgesamt 593,06 € sollte die Kundin für die zustande gekommenen Verbindungen zahlen. Sie weigerte sich mit der Begründung, ihre damals 16-jährige Tochter habe die R-Gespräche ihres Freundes ohne ihre Zustimmung angenommen und dadurch diese Gebühren verursacht. Der Anbieter klagte auf Zahlung der Entgelte. (Einen ähnlichen Fall verhandelte bereits das Landgericht Braunschweig. Telespiegel-News vom 08.07.2004)

Das Amtsgericht wies diese Klage ab. In der Berufung vor dem Landgericht wurde die Kundin mit der Begründung, es sei nicht relevant, wer die Gespräche geführt hat, zu der Zahlung der Gebühren verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil auf und wies die Sache an das Landgericht zurück, damit die Behauptung, die Tochter der Kundin habe die Telefonate geführt, geprüft wird. Denn der Inhaber eines Telefonanschlusses habe zwar die Verpflichtung, sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte missbraucht wird, jedoch sei es nicht zumutbar, derzeit zur Verfügung stehende technische Vorkehrungen gegen die Entgegennahme von R-Gesprächen zu treffen. Deshalb hafte die Kundin nicht für die entstandenen Gebühren, falls ihrer minderjährigen Tochter die R-Gespräche entgegen nahm. Und da die R-Gespräche-Dienste zu dem Zeitpunkt des Vorfalls (Jahr 2003) dem durchschnittlichen Telefonteilnehmer noch nicht geläufig gewesen seien, habe die Kundin auch nicht die Pflicht gehabt, ihrer Tochter vorsorglich eine Entgegennahme solcher Gespräche zu verbieten. Das Drücken einer Tastenkombination sei aber generell eine Willenserklärung, mit der ein Vertrag mit dem R-Gespräche-Anbieter zustande komme, der nicht widerrufbar sei. Jedoch habe das nun wieder zuständige Landgericht Würzburg eventuell auch zu prüfen, ob der Preis von 2,6 Cent pro Sekunde für ein R-Gespräch wucherisch überhöht ist. Denn in diesem Fall wäre die Gebührenforderung ebenfalls nichtig. (Aktz.: III ZR 152/05)

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