Urteil – Tele2 soll AGB der Preselection-Flatrate Maxx ändern

Urteil - Tele2 soll AGB der Preselection-Flatrate Maxx ändern

Der Anbieter Tele2 offeriert mehrere Produkte aus dem Bereich der Telekommunikation. Neben DSL-Zugängen und Internet-by-Call bietet Tele2 auch Call-by-Call und Preselection im Festnetz an. Den Verbrauchern ist Tele2 unter anderem durch das offensichtlich grosse Werbebudget bekannt, die Verbraucherschützer hingegen verbinden mit Tele2 auch unangenehme Erfahrungen. Auf Tele2 wurden sie immer wieder aufmerksam, weil massenhaft Kunden unerwünschte Werbeanrufe erhielten, in denen sie zu einer Buchung der Tele2-Tarife bewegt werden sollten.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatten dieses mal aber aus einem anderen Grund gegen Tele2 geklagt. Auslöser waren Klauseln in den Geschäftsbedingungen zu dem Tele2-Tarif Maxx. Für monatlich 16,95 € kann diese Flatrate für Gespräche in dem deutschen Festnetz an einem Telefonanschluss der Dt. Telekom genutzt werden. Die feste Voreinstellung auf den Anbieter Tele2 wird jedoch nur Privatkunden angeboten und auch nur, so ist es wörtlich in den Geschäftsbedingungen zu lesen, zur verkehrs- und marktüblichen Nutzung. Sollte der Kunde gegen diese Bestimmung verstoßen, droht ihm die Kündigung des Flatrate-Tarifs durch Tele2 und der Wechsel in die einfache Tele2-Preselection.

Was jedoch seiner Meinung nach über eine verkehrs- und marktüblichen Nutzung hinaus geht, beschreibt Tele2 nicht. Theoretisch kann der Anbieter also Kunden des Tarifs Maxx kündigen, wenn sie die Flatrate tatsächlich ausnutzen und der Vertrag für den Anbieter deshalb nicht lukrativ ist. (Es sei jedoch hinzugefügt, dass Tele2 nicht das einzige Unternehmen ist, das derartige Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen untergebracht hat.) Der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte, die Verbraucher werden durch die Klauseln gezielt verunsichert. Und auch das Landgericht Düsseldorf sah in den Klauseln einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn der Verbraucher werde nicht aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen er die Leistung nicht verkehrs- und marktüblich nutzt. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig und die strittige Klausel ist noch immer in den Geschäftsbedingungen des Tele2-Tarifs Maxx zu finden.

Landgericht Düsseldorf, Aktz.: 12 O 265/06 vom 28.03.2007

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