Urteil – Tele2 soll AGB der Preselection-Flatrate Maxx ändern

Urteil - Tele2 soll AGB der Preselection-Flatrate Maxx ändern

Der Anbieter Tele2 offeriert mehrere Produkte aus dem Bereich der Telekommunikation. Neben DSL-Zugängen und Internet-by-Call bietet Tele2 auch Call-by-Call und Preselection im Festnetz an. Den Verbrauchern ist Tele2 unter anderem durch das offensichtlich grosse Werbebudget bekannt, die Verbraucherschützer hingegen verbinden mit Tele2 auch unangenehme Erfahrungen. Auf Tele2 wurden sie immer wieder aufmerksam, weil massenhaft Kunden unerwünschte Werbeanrufe erhielten, in denen sie zu einer Buchung der Tele2-Tarife bewegt werden sollten.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatten dieses mal aber aus einem anderen Grund gegen Tele2 geklagt. Auslöser waren Klauseln in den Geschäftsbedingungen zu dem Tele2-Tarif Maxx. Für monatlich 16,95 € kann diese Flatrate für Gespräche in dem deutschen Festnetz an einem Telefonanschluss der Dt. Telekom genutzt werden. Die feste Voreinstellung auf den Anbieter Tele2 wird jedoch nur Privatkunden angeboten und auch nur, so ist es wörtlich in den Geschäftsbedingungen zu lesen, zur verkehrs- und marktüblichen Nutzung. Sollte der Kunde gegen diese Bestimmung verstoßen, droht ihm die Kündigung des Flatrate-Tarifs durch Tele2 und der Wechsel in die einfache Tele2-Preselection.

Was jedoch seiner Meinung nach über eine verkehrs- und marktüblichen Nutzung hinaus geht, beschreibt Tele2 nicht. Theoretisch kann der Anbieter also Kunden des Tarifs Maxx kündigen, wenn sie die Flatrate tatsächlich ausnutzen und der Vertrag für den Anbieter deshalb nicht lukrativ ist. (Es sei jedoch hinzugefügt, dass Tele2 nicht das einzige Unternehmen ist, das derartige Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen untergebracht hat.) Der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte, die Verbraucher werden durch die Klauseln gezielt verunsichert. Und auch das Landgericht Düsseldorf sah in den Klauseln einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn der Verbraucher werde nicht aufgeklärt, unter welchen Voraussetzungen er die Leistung nicht verkehrs- und marktüblich nutzt. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig und die strittige Klausel ist noch immer in den Geschäftsbedingungen des Tele2-Tarifs Maxx zu finden.

Landgericht Düsseldorf, Aktz.: 12 O 265/06 vom 28.03.2007

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Fake - Mail vom Europäische Amt für Betrugsbekämpfung

Fake

Mail vom Europäische Amt für Betrugsbekämpfung

Aktuell erreichen viele Internetnutzer eine E-Mail, die angeblich vom wenig bekannten Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung stammt. In der Nachricht wird um Unterstützung gebeten, scheinbar um eine Kryptowährungen-Bande zu fassen. Empfänger dieser Nachricht sollten jedoch alarmiert sein, denn tatsächlich handelt es sich um einen Betrugsversuch. […]

Xiaomi 13T und Xiaomi 13T Pro

Spannende, neue Smartphones

Xiaomi 13T und Xiaomi 13T Pro

Auf dem Xiaomi Launch-Event in Berlin wurden die beiden neusten Modelle des chinesischen Herstellers vorgestellt. Das Xiaomi 13 T und das Xiaomi 13T Pro haben einiges zu bieten und das, zu einem vergleichsweise günstigen Preis. […]

Für Führungszeugnisse und Co. braucht es keine teuren Dienstleister

Achtung Abzocke

Für Führungszeugnisse und Co. braucht es keine teuren Dienstleister

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt aktuell vor Dienstleistern, die über deren Internetseiten die Beantragung von Führungszeugnissen, Nachsendeaufträgen oder Schufa-Bonitätsauskünften anbieten. Diese Dokumente können direkt online beantragt werden, ohne dass teure Dienstleister in Anspruch genommen werden müssen. Häufig gibt es dort nicht einmal einen Mehrwert. […]