Urteil des BGH – Handy-Kunden müssen Absender von Werbe-SMS genannt werden

Urteil des BGH - Handy-Kunden müssen Absender von Werbe-SMS genannt werden
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Verbraucher werden auf unterschiedliche Weise mit Werbung konfrontiert. Die Anzeige in der Zeitung, das Plakat am öffentlichen Verkehrsmittel und die Werbepause des privaten Senders sind legitime Werbemethoden. Werbung hingegen, die Verbraucher in Form unerwünschter Emails, Anrufe oder SMS erhalten, ist nicht erlaubt. Hat der Verbraucher dem Erhalt der Werbung nicht vorher zugestimmt, muss er sie nicht akzeptieren und kann sich dagegen wehren.

Werden einem Verbraucher zum Beispiel unerwünschte Werbe-SMS auf sein Handy gesendet, kann er sich an eine Verbraucherzentrale wenden, die seinen Anspruch auf Unterlassung eventuell einklagt. Oder der Verbraucher klagt selber. Um gegen den Versender der Werbe-SMS rechtliche Schritte einzuleiten, muss dem Kläger jedoch seine Identität bekannt sein. Durch eine Gesetzesänderung in dem Jahr 2002 war jedoch nicht eindeutig geklärt, ob nur Verbände oder auch private Verbraucher ein Recht auf die Auskunft über den Absender haben. Privatpersonen sollten nach Paragrafen 13a des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) nämlich nur dann eine Auskunft einklagen können, wenn keine entsprechenden Ansprüche von Verbänden existierten.

Über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof ging der Rechtsstreit zwischen einem Handykunden und dem Mobilfunkanbieter T-Mobile. Der Verbraucher hatte Werbe-SMS von einer Handynummer mit der Vorwahl 0171 erhalten, die von dem Netzbetreiber T-Mobile ausgegeben worden war. Um gegen den Versender der Werbe-SMS gerichtlich vorgehen zu können, benötigte der Verbraucher den Namen und die Anschrift des Rufnummern Inhabers und verklagte T-Mobile letztlich auf Herausgabe dieser Daten. Der Rechtsanwalt von T-Mobile aber entgegnete, der Mobilfunkanbieter sei dazu nur Verbänden und nicht Privatpersonen gegenüber verpflichtet.

Der BGH legte den im Jahr 2002 geänderten Paragraphen 13a des Unterlassungsklage-Gesetzes im Sinne der Verbraucher aus. Dem Verbraucher müsse Auskunft über den Inhaber der Rufnummer erteilt werden, wenn kein Verbraucherverband bisher den Anspruch des Verbrauchers eingeklagt habe. T-Mobile muss dem Verbraucher also den Namen und die Anschrift des Absenders der Werbe-SMS mitteilen. Dadurch hat der Verbraucher die Möglichkeit, sich mit rechtlichen Schritten direkt gegen den Versender zu wenden. Bei dem genannten Verbraucher handelt es sich übrigens um einen Rechtsanwalt. In allgemeinen ist Verbrauchern jedoch zu empfehlen, in solchen Fällen die Hilfe der Verbraucherzentrale in Anspruch zu nehmen und diese ein Urteil erwirken zu lassen, das nicht nur für eine Einzelperson, sondern für alle Verbraucher gültig sein wird.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz.: I ZR 191/04 vom 19. Juli 2007)

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Handy

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Risiko durch „EvilVideo“ – schwerwiegende Sicherheitslücke bei Telegram

Risiko durch „EvilVideo“

Schwerwiegende Sicherheitslücke bei Telegram

Wer die Telegram-App auf seinem Android-Gerät verwendet, muss aufpassen. Aktuell gibt es eine schwerwiegende Sicherheitslücke, die von Cyberkriminellen ausgenutzt wird. In der neusten Version wurde diese bereits geschlossen, weshalb User ihre Anwendung so schnell wie möglich aktualisieren sollten. […]

Das neue Xiaomi Mix Flip – Foldable stellt Samsung-Geräte in den Schatten

Das neue Xiaomi Mix Flip

Foldable stellt Samsung-Geräte in den Schatten

Xiaomi hat sein erstes faltbares Smartphone auf den Markt gebracht. Dank einiger spektakulärer Features ist das neue Xiaomi Mix Flip ein echter Konkurrent für die neuen faltbaren Modelle von Samsung. Wann das Xiaomi-Foldable hierzulande auf den Markt kommt, ist allerdings bisher nicht bekannt. […]

Globale Computerstörung – weltweite IT-Panne mit „historischem Ausmaß“

Globale Computerstörung

Weltweite IT-Panne mit „historischem Ausmaß“

Ein Fehler in einem Software-Update hat heute zu Chaos an Flughäfen, der Schließung von Supermärkten sowie massiven Problemen in Krankenhäusern geführt. Die heutige globale IT-Panne hat weltweite Auswirkungen, deren Ausmaß sich erst noch zeigen wird. Ein Cyberangriff wird ausgeschlossen. […]

Glasfaserausbau – Hamburg übernimmt Hälfte des Netzbetreibers willy.tel

Glasfaserausbau

Hamburg übernimmt Hälfte des Netzbetreibers willy.tel

Die Stadt Hamburg will den Ausbau des Glasfasernetzes schneller vorantreiben. Hierzu ist sie jetzt eine Kooperation mit dem privaten Netzbetreiber willy.tel eingegangen. Durch die Übernahme von 49,9 Prozent des Unternehmens sollen in den nächsten Jahren zahlreiche weitere Haushalte versorgt werden. […]

Zahlungsaufforderung per SMS – Urteil: Forderungen können zulässig sein

Zahlungsaufforderung per SMS

Urteil: Forderungen können zulässig sein

Nicht jede Zahlungsaufforderung per SMS ist Spam. Das OLG Hamm hat entschieden, dass Mahnungen per SMS zulässig sein können. Dies ist dann der Fall, wenn die Forderung berechtigt ist und die Nachricht tagsüber beim Empfänger eingeht. Geklagt hatte der vzbv gegen ein Inkassounternehmen. […]