Urteil des BGH – Handy-Kunden müssen Absender von Werbe-SMS genannt werden

Urteil des BGH - Handy-Kunden müssen Absender von Werbe-SMS genannt werden
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Verbraucher werden auf unterschiedliche Weise mit Werbung konfrontiert. Die Anzeige in der Zeitung, das Plakat am öffentlichen Verkehrsmittel und die Werbepause des privaten Senders sind legitime Werbemethoden. Werbung hingegen, die Verbraucher in Form unerwünschter E-Mails, Anrufe oder SMS erhalten, ist nicht erlaubt. Hat der Verbraucher dem Erhalt der Werbung nicht vorher zugestimmt, muss er sie nicht akzeptieren und kann sich dagegen wehren.

Werden einem Verbraucher etwa unerwünschte Werbe-SMS auf sein Handy gesendet, kann er sich an eine Verbraucherzentrale wenden, die seinen Anspruch auf Unterlassung eventuell einklagt. Oder der Verbraucher klagt selbst. Um gegen den Versender der Werbe-SMS rechtliche Schritte einzuleiten, muss dem Kläger jedoch seine Identität bekannt sein. Durch eine Gesetzesänderung in dem Jahr 2002 war jedoch nicht eindeutig geklärt, ob nur Verbände oder auch private Verbraucher ein Recht auf die Auskunft über den Absender haben. Privatpersonen sollten nach Paragraf 13a des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) nämlich nur dann eine Auskunft einklagen können, wenn keine entsprechenden Ansprüche von Verbänden existierten.

Über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof ging der Rechtsstreit zwischen einem Handykunden und dem Mobilfunkanbieter T-Mobile. Der Verbraucher hatte Werbe-SMS von einer Handynummer mit der Vorwahl 0171 erhalten, die von dem Netzbetreiber T-Mobile ausgegeben worden war. Um gegen den Versender der Werbe-SMS gerichtlich vorgehen zu können, benötigte der Verbraucher den Namen und die Anschrift des Rufnummerninhabers und verklagte T-Mobile letztlich auf Herausgabe dieser Daten. Der Rechtsanwalt von T‑Mobile entgegnete aber, der Mobilfunkanbieter sei dazu nur Verbänden und nicht Privatpersonen gegenüber verpflichtet.

Der BGH legte den im Jahr 2002 geänderten Paragrafen 13a des Unterlassungsklage-Gesetzes im Sinne der Verbraucher aus. Dem Verbraucher müsse Auskunft über den Inhaber der Rufnummer erteilt werden, wenn kein Verbraucherverband bisher den Anspruch des Verbrauchers eingeklagt habe. T-Mobile muss dem Verbraucher also den Namen und die Anschrift des Absenders der Werbe-SMS mitteilen. Dadurch hat der Verbraucher die Möglichkeit, sich mit rechtlichen Schritten direkt gegen den Versender zu wenden. Bei dem genannten Verbraucher handelt es sich übrigens um einen Rechtsanwalt. In allgemeinen ist Verbrauchern jedoch zu empfehlen, in solchen Fällen die Hilfe der Verbraucherzentrale in Anspruch zu nehmen und diese ein Urteil erwirken zu lassen, das nicht nur für eine Einzelperson, sondern für alle Verbraucher gültig sein wird.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen: I ZR 191/04 vom 19. Juli 2007, Vorinstanz Landgericht Bonn.

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