Urteil – Versicherung zahlt bei selbstverschuldetem Handy-Diebstahl nicht

Handy Diebstahl Handtasche

Im Grunde kann man sich gegen alles versichern und auch alles kann versichert werden. Selbstverständlich gilt das auch für ein Handy. Doch wer sich gegen Handydiebstahl in Sicherheit wiegt, weil er eine Elektronik-Versicherung abgeschlossen hat, täuscht sich vielleicht. Geht man mit den versicherten Gegenständen grob fahrlässig um, ist der Versicherungsschutz vielleicht nichtig. Ein Versicherungsnehmer hatte Entschädigung von seiner Elektro-Versicherung verlangte. Der Frau wurde nämlich ihr Handy gestohlen. Das hatte sie in ihrer Handtasche aufbewahrt und die wiederum über die Stuhllehne gehängt, als sie in einem Lokal saß. Dabei war die Handtasche so über den Stuhl gehängt worden, dass sie sich hinten, außerhalb der Sichtweite der Besitzerin befand. Irgendwann war die Handtasche dann verschwunden und mit ihr das Mobiltelefon.

Die Elektronik-Versicherung sollte nun für den Handydiebstahl aufkommen, doch die weigerte sich. Das Amtsgericht Köln entschied, dass sie das mit Recht tat. Denn wenn die Handtasche mit dem Handy derart über den Stuhl gehängt war, sei sie außerhalb des Blickfeldes des Besitzers und somit auch nicht immer der Zugriffsmöglichkeit des Besitzers im Falle einer Entwendung gewährleistet. Darum sei der Gegenstand nicht im sicheren Gewahrsam des Besitzers, das sei aber laut Versicherungsbedingungen die Vorraussetzung für den Versicherungsschutz. Die Besitzerin habe grob fahrlässig gehandelt und deshalb müsse die Versicherung nicht für das gestohlene Handy aufkommen.

Amtsgericht Köln, Aktz.: 112 C 704/06 vom 20.4.2007

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