Vorratsdatenspeicherung – Vorerst nicht auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens

Vorratsdatenspeicherung - Vorerst nicht auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens

Die Mitgliedsstaaten der EU müssen gesetzliche Regelungen erlassen, um dafür zu sorgen, dass die Verkehrsdaten der Telekommunikationsanbieter gespeichert werden, besagt die EU-Richtlinie 2006/24/EG. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Verpflichtung zu der Vorratsdatenspeicherung in dem Telekommunikationsgesetz umgesetzt. Es besagt, dass die Unternehmen die für die umstrittene Vorratsdatenspeicherung nötige Technik auf eigene Kosten beschaffen und betreiben müssen. Sollte ein Unternehmen die Regelung bis zum 01. Januar 2009 nicht umgesetzt haben, wird es mit einem Bußgeld belegt.

Die BT Germany GmbH & Co OHG ist ein deutsches Tochterunternehmen eines britischen Telekommunikationsnetzbetreibers. Das Unternehmen hatte erklärt, dass die Regelung gegen sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße und deshalb verfassungswidrig sei. Um der Verpflichtung nachzukommen, also die Daten der Teilnehmer, Zeitpunkt und Dauer von Verbindungen für sechs Monat zu speichern, müsse das Unternehmen einmalig mindestens 720.000,- Euro und zusätzlich 420.000,- Euro jährlich aufbringen. Das sei insbesondere unangemessen, weil BT Germany vorwiegend große Unternehmen, Konzerne und Behörden zu seinen Kunden zähle und somit kaum Anfragen von Strafverfolgungsbehörden zu erwarten seien.

Das Verwaltungsgericht Berlin, das die diesbezügliche Klage des Unternehmens bereits ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (Aktz. VG 27 A 3.07), setzte die Verpflichtung des Unternehmens vorläufig aus und gab damit dem Eilantrag des Unternehmens statt. Es untersagte der Bundesnetzagentur vorläufig, gegen BT Germany Maßnahmen einzuleiten, wenn es keine Technik zur Vorratsdatenspeicherung bereithält. (Aktz. VG 27 A 232.08 vom 17.10.2008) Dabei ginge es nicht um die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungswidrig sei. Maßgeblich sei, dass das Telekommunikationsunternehmen keinen Ersatz für ihre Investitionen in die Anschaffung und den Betrieb der Überwachungstechnik bekommen könne, falls das Bundesverfassungsgericht die Kostenregelung später für nichtig erkläre. Denn es gäbe keine staatliche Haftung für Unrecht, das durch eine gesetzliche Regelung geschehen sei.

Wenn sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichte, die angefallenen Kosten zu übernehmen, falls das Bundesverfassungsgericht in dem zugrunde liegenden Fall die aktuelle Kostenregelung für nichtig erkläre, könne der mögliche Schaden des Unternehmens sowie die entstehende Überwachungslücke bei der Aussetzung der Verpflichtung vermieden werden, merkte das Gericht an.

Update vom 06.11.2008

In einem anderen Fall hat das Bundesverfassungsgericht hat seine einstweilige Anordnung aus dem März 2008 erweitert. Es legitimiert laut Eilentscheidung die Weitergabe von Telefondaten und Email-Daten an Behörden bis zu einer endgültigen Entscheidung nur noch in besonders wichtigen Fällen.

Weitere Informationen

News vom 16.12.2005: Vorratsdatenspeicherung beschlossene Sache
News vom 12.11.2007: Vorratsdatenspeicherung – Gesetz vom Bundestag beschlossen
Gerichtsurteile – Internet

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