
Ein langjähriger Mitarbeiter einer Gemeinde hatte nach Ansicht seines Arbeitgebers über mehrere Wochen seinen Dienst-Computer fast ausschließlich privat genutzt. Er habe sich in einem Erotik-Chat angemeldet und dort täglich über mehrere Stunden mit diversen anderen Personen gechattet. Das konnte der Arbeitgeber anhand von Protokollen nachweisen. Zudem habe er zahlreiche Kontaktanfragen über seinen Arbeitsplatz-PC beantwortet. Letztlich habe der Mitarbeiter nur noch wenige Minuten seiner Arbeitszeit dafür verwendet, seiner Arbeitspflicht nachzugehen, sodass extreme Arbeitsrückstände entstanden.
Die Gemeinde sprach gegenüber dem Arbeitnehmer, der zuvor keine Abmahnung erhalten hatte, die außerordentliche Kündigung aus. Gegen diese außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung klagte der ehemalige Mitarbeiter. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah den Arbeitgeber im Recht. Der Arbeitgeber habe nachweisen können, dass der Ex-Mitarbeiter den dienstlichen PC samt Internetanschluss exzessiv zu privaten Zwecken genutzt hatte. Dieses sei ein erheblicher Interessenverstoß. Der Arbeitnehmer sei seiner Arbeitspflicht nicht mehr nachgekommen und es seien massive Arbeitsrückstände aufgelaufen. Das ginge zulasten des Arbeitgebers. Die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei deshalb gerechtfertigt gewesen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 12 Sa 875/09 vom 31.05.2010
Instanzen
- Arbeitsgericht Nienburg, 26.02.2009, Aktenzeichen 3 Ca 311/08
- LAG Niedersachsen, 31.05.2010, Aktenzeichen 12 Sa 875/09
- Bundesarbeitsgericht, 16.08.2010, Aktenzeichen 2 AZN 704/10
Weitere Informationen
Gerichtsurteile Internet
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