Wichtige Dokumente schickt man mit der Post, eventuell sogar per Einschreiben. Doch nicht immer ist das nötig. Wird eine Abmahnung statt per Brief via Email versendet, ist das ausreichend, urteilte das Landgericht Hamburg. Der spätere Beklagte wurde wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch den späteren Kläger abgemahnt. Die Abmahnung sendete der spätere Kläger per Email. Einem Kollegen sendete er sicherheitshalber eine Kopie. Der Empfänger behauptete, die Email nicht erhalten zu haben. Sie sei durch seine Firewall abgefangen worden.
Das Gericht stellte fest, dass es grundsätzlich möglich ist, eine Abmahnung per Email zu versenden und dass der postalische Weg nicht nötig ist. Bei dem Adressaten, also dem Abgemahnten liege die Darlegungs- und Beweislast, dass er die Abmahnung nicht erhalten habe, denn er trage auch das Risiko, falls die Abmahnung auf dem Postweg verloren gehe. Der Darlegungslast sei der Abgemahnte in diesem Fall aber nicht nachgekommen.
Landgericht Hamburg, Aktz. 312 O 142/09 vom 07.07.2009
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