Urteil – Empfehlung eines Bekannten keine Einwilligung zu Telefonwerbung

Urteil - Empfehlung eines Bekannten keine Einwilligung zu Telefonwerbung

Wenn das Telefon klingelt und dem Angerufenen ohne sein Einverständnis Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, handelt der Anrufer gesetzwidrig. Telefonwerbung ohne die ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen ist nämlich verboten. Doch es wird sich nicht immer daran gehalten. Trotz einer Gesetzesnovelle und empfindlicher Strafen erhalten Verbraucher noch immer massenhaft Telefon-Spam. Manchmal fühlen sich die Spammer zudem im Recht.

Ein Arzt erhielt den Anruf einer Agentur, die für ihren Auftraggeber Werbeanzeigen in dessen Publikation akquirieren sollte. Zunächst erfragte die Agentur das allgemeine Interesse des Arztes an dem Themenbereich der Publikation. Der Arzt bat um Übersendung der Kontaktdaten des Anrufers per Fax. Daraufhin erhielt er ein Werbefax mit dem Anzeigenangebot.

Sowohl den Anruf als auch das Werbefax hielt der Arzt für rechtswidrig. Eine Kollegin des Arztes hatte gegenüber dem Publikatoren die Annahme geäußert, der Arzt sei an dem Thema interessiert. „Deshalb sei eine mutmaßliche Einwilligung des Arztes angenommen worden“, rechtfertigte sich der Publikator. Die pauschale Behauptung eines Dritten sei nicht als mutmaßliches Einverständnis zu werten, urteilte das Gericht. Und eine ausdrückliche Einwilligung, den Werbeanruf zu erhalten, habe der Arzt nicht gegeben. Zudem habe er lediglich um Übersendung der Kontaktdaten, nicht aber eines Werbefax gebeten, für das somit auch kein Einverständnis vorlag.

Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen: 4 U 219/08 vom 26.03.2009, Vorinstanz Landgericht Bochum.

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