Ein Arbeitnehmer hatte folgende Erklärung unterschrieben: „Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen … zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
Doch der Angestellte surfte während der Arbeitszeit nachweislich zu privaten Zwecken in dem Internet, beispielsweise um das Online-Banking zur Kontostandabfrage zu nutzen. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese ordentliche Kündigung und das Gericht entschied, wie bereits die Vorinstanz (Arbeitsgericht Koblenz, Aktz. 4 Ca 538/09 vom 30.09.2009) zu seinen Gunsten. Allein die Missachtung des Verbots der privaten Internetnutzung rechtfertige die Kündigung nicht, erklärten die Richter und beriefen sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (Aktz. 2 AZR 386/05 vom 27. April 2006). Es benötige einer zusätzlichen Pflichtverletzung, etwa eines unbefugten Downloads, eine Kostenverursachung oder eine Verletzung der Arbeitspflicht. Meistens habe der Angestellte online seinen Kontostand abgefragt, was wohl lediglich etwa 20 Sekunden dauere. Als „surfen im Internet“ sei das nicht zu werten. Auch habe der Arbeitnehmer keine gefährlichen Internetinhalte aufgerufen. Die Kündigung sei also nicht gerechtfertigt.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktz. 6 Sa 682/09 vom 26.02.2010
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