Urteil – Gebühr für Rückzahlung von Guthaben einer Mobilfunk-Prepaidkarte

Urteile

Ob Mobilfunkkunden sich für einen einen Postpaid-Handyvertrag oder eine Prepaidkarte entscheiden, ist vom finanziellen Aspekt her kaum noch relevant. Es gibt diesbezüglich nur noch wenige Unterschiede zwischen den beiden Bezahlarten. Der bedeutendste Unterschied ist seit langem tatsächlich nur noch der, wie die Leistung bezahlt wird, vorher oder nachher. Während ein Postpaidtarif im Nachhinein abgerechnet wird, basiert ein Prepaidtarif auf Guthabenzahlung. Gegen die Wahl einer Prepaidkarte sprachen früher neben den hohen Kosten der Tarife, dass die Anbieter bei einer Kündigung der Prepaidkarte den übrig gebliebenen Guthabenbetrag einbehalten haben. Das dürfen sie jedoch seit einigen Jahren nicht mehr. Allerdings darf ein Mobilfunkanbieter in seinen AGB eine Gebühr verlangen, wenn er Restguthaben an seinen ehemaligen Kunden auszahlt.

Das stellte das Oberlandesgericht Hamburg fest. Die Verbraucherzentralen hatten gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt, der in seinen AGB für die „Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in EUR und inkl. Ust.“ verlangte. Die Verbraucherschützen argumentierten, die Rückzahlungsgebühr sei faktisch eine Deaktivierungsgebühr, die nicht über die AGB verlangt werden dürfe. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Klausel bezüglich der Rückzahlungsgebühr unterliege nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle. Jedem Mobilfunkunternehmen stehe es frei, die Entgelthöhe und den Umfang seiner Leistungen selber zu bestimmen.

Oberlandesgericht Hamburg, Aktz. 3 U 129/09 vom 01.07.2010

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Urteil – Keine Gebühren für Auszahlung von Prepaidguthaben im Mobilfunk
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