Urteil – Rentnerin ohne Computer soll Filesharing-Abmahnkosten tragen

Urteil zum möglichen Filesharing über Anschluss einer Rentnerin

Einer Rentnerin wurde vorgeworfen, über ihren Internetanschluss Filesharing betrieben zu haben. Angeblich hat sie im Januar 2010 über ein Filesharing-System einen raubkopierten Hooligan-Film hochgeladen und ihn dadurch anderen Usern zum Download zur Verfügung gestellt. Sie erhielt von einem Rechtsanwalt im Namen des Rechteinhabers eine Abmahnung. Weil sie weitere Kosten vermeiden wollte, gab sie daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Rechtsanwalt forderte aber eine Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € und Schadensersatz in Höhe von 68,20 €.

Vor dem Amtsgericht München wurde verhandelt. Die pflegebedürftige Rentnerin hatte ihren Computer bereits ein halbes Jahr zuvor verkauft. Auch einen WLAN-Router besaß sie nicht. Sie hatte den Internetanschluss lediglich noch, weil dessen zweijährige Vertragslaufzeit bisher nicht verstrichen war und benutzte nur noch ein Telefon. Die Frau erklärte, die Datei nicht in das Internet geladen zu haben und auch, dass kein Dritter Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt hatte.

Das Gericht stellte fest, dass die Rentnerin nicht eindeutig als Täterin zu identifizieren sei. Deshalb hielt es den Schadensersatzanspruch für nicht begründet. Die Abmahnkosten soll sie dennoch bezahlen. Es sei davon auszugehen, dass der Film über den Internetanschluss der Rentnerin hochgeladen worden sei, meinte das Gericht. Sollte es bei der Ermittlung oder Rückverfolgung der IP-Adresse zu einem Fehler gekommen sein, müsste sie dies nachweisen. Rechtsanwalt Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke vertritt die Rentnerin und kündigte an, vor dem Landgericht München in Berufung zu gehen.

Amtsgericht München, Aktz. 142 C 2564/11, vom 23.11.2011

Update vom 30.08.2013

Nachdem die Klage durch mehrere Instanzen ging, zog der Kläger die Berufung vor dem Bundesgerichtshof zurück. Die Frau muss die Abmahngebühren nicht bezahlen.
Das Landgericht München I hatte zuvor mit dem Urteil vom 25.03.2013 (Aktz. 21 S 28809/11) entschieden, dass die Beweislast bei dem abmahnenden Rechteinhaber liege. Damals erklärte das Gericht in Bezug auf das vorangegangene Urteil: „Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.“

Update 11.05.2016

Endlich Freifunk – Störerhaftung für offene WLAN vom Tisch

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