Urteil BGH – Keine unangekündigte Sperre des Mobilfunkvertrags bei Limitüberschreitung

Urteil des BGH zur Sperre des Mobilfunk-Anschlusses bei Überschreitung des Limits des Kunden

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte gegen den Mobilfunkanbieter und Netzbetreiber E-Plus geklagt. Der hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu seinen Handyverträgen, also den Mobilfunktarifen mit Vertragslaufzeit, und zu seinen Prepaidkarten, den Tarifen mit der Zahlung auf Guthabenbasis, einige Klauseln verankert, die die Verbraucherschützer bemängelten. Darin ging es unter anderem um die sofortige Sperre des Mobilfunkanschlusses ohne Vorankündigung bei Überschreiten eines meist zuvor festgelegten Kreditlimits des Vertragskunden. Die Verbraucherschützer meinten, die Klausel sei unwirksam, und verlangten, dass der Anbieter diese Klausel nicht mehr verwendet.

Der Bundesgerichtshof entschied, die Klausel sei unwirksam, denn sie führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Sie ermächtige den Anbieter, den Kundenanschluss zu sperren, sodass der Kunde ohne eigene Nachlässigkeit davon überrascht werde. Angesichts der vielen unterschiedlichen Preise innerhalb der Mobilfunkangebote sei dem durchschnittlichen Kunden eine Übersicht, wann sein von dem Anbieter festgelegtes Kreditlimit erreicht ist, oft nicht möglich. Werde der Kunde nicht rechtzeitig vor einer möglichen Sperre gewarnt, könne er unerwartet von der Telekommunikation abgeschnitten werden, zumal sich der Anbieter auch das Recht einräume, dieses Limit nachträglich festzusetzen oder zu senken. So habe er keine Möglichkeit, die Sperre zu verhindern. Das lasse sich nicht mit dem Vertragszweck vereinbaren.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen III ZR 157/10 vom 09.06.2011
Vorinstanzen: Landgericht Potsdam, Brandenburgisches Oberlandesgericht

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