Urteil des BGH – Haftung Minderjähriger

Haftung für Link

Ein Minderjähriger betrieb eine eigene Internetseite, die er auch selbst verwaltete. Auf dieser Webseite verlinkte er eine andere Webseite. Er verknüpfte eine P2P-Webseite (Peer-to-Peer) mittels eines Hyperlinks, sodass die Nutzer mit einem Klick darauf zu der anderen Webseite geleitet wurden. Auf dieser Webseite wurde neben anderen Inhalten auch ein Musikstück des späteren Klägers rechtswidrig zum Download angeboten.

Der Kläger war Rechteinhaber des Musikstücks und verlangte von dem Minderjährigen wegen der Verlinkung zu der Webseite mit den urheberrechtswidrigen Inhalten Schadenersatz und Anwaltsgebühren. Die Vorinstanzen hatten dem Kläger Recht gegeben. Der beklagte Minderjährige war dagegen in Berufung gegangen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass in diesem Fall der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz nicht greift. Es gehe hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit, sondern um die Verletzung fremder Urheberrechte, ausgelöst durch die Verlinkung von seiner Webseite. Dafür sei der Minderjährige verantwortlich. Er muss 7.000,- € Schadensersatz und 2.000,- € Anwaltsgebühren zahlen.

Bundesgerichtshof, Aktz. I ZA 17/10 03.02.2011

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