Werbung in Smartphone-Apps – Schutz vor unerwünschten Abonnements

Werbung in Smartphone-Apps - Schutz vor unerwünschten Abonnements

Viele Smartphone-Apps sind zwar kostenlos erhältlich, häufig sind sie aber im Gegenzug mit Werbung versehen. Auf den relativ kleinen Bildschirmen der modernen Mobilfunkgeräten kann es leicht passieren, dass der User bei der Verwendung der App auf ein solches Werbebanner tippt, wonach sich meist eine Internetseite öffnet. Das perfide daran ist, dass der Nutzer nach Ansicht der Anbieter allein durch das Antippen der Werbung ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen hat.

Diese Abos werden über die Mobilfunkrechnung beziehungsweise das Guthabenkonto des Mobilfunkkunden abgerechnet. Per sogenanntem WAP-Billing können, für die Verbraucher und die Anbieter relativ unkompliziert, Beträge eingezogen werden. Bei dem Antippen des Werbebanners wird nämlich auch die Rufnummer des Kunden übertragen. Die gibt Aufschluss auf den genutzten Mobilfunkanbieter, mit dem dann die Abrechnung erfolgt. Auf seiner Abrechnung findet der Kunde schließlich den eingezogenen Betrag und den Namen des fordernden Anbieters.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen teilte mit, dass sich Mobilfunkkunden dank einer Neuerung in dem Telekommunikationsgesetz vor unerwünschten Abrechnungen derartiger Dienste schützen können. Bei ihrem Mobilfunkanbieter können sie kostenfrei eine WAP-Billing-Sperre beauftragen, die vor der Identifizierung und Abrechnung durch solche Aboanbieter schützt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass für den Kunden nützliche und gewünschte Dienste eventuell ebenfalls gesperrt werden. Eine Teilsperre nach Rückfrage bei dem Mobilfunkanbieter ist deshalb sinnvoller als eine Vollsperre.

Wurde bereits ein unerwünschtes Abo berechnet, kann der Rechnungsposten innerhalb von acht Wochen beanstandet werden. Jedoch ist nicht der Mobilfunkanbieter, sondern der auf der Rechnung aufgeführte, fordernde Anbieter dafür die richtige Adresse. Seine Forderung muss schriftlich bestritten werden. Um weiteren Einzügen zuvor zu kommen, sollte das Abo zugleich beendet werden. Bei dem Mobilfunkanbieter kann der Kunde dann die Weiterleitung des Betrages an den Aboanbieter stoppen und bereits geleistete Zahlungen zurückholen. Unbestrittene Forderungen sind aber in jedem Fall weiterhin zu leisten. Auch zu diesem Zweck bietet die Verbraucherzentrale Musterbriefe an.

Gut zu wissen ist, dass der Nutzer nicht in eine per WAP-Billing abgerechnete Abofalle tappen kann, wenn er die App auf seinem Smartphone mit einer Internetverbindung per WLAN nutzt. In diesem Fall wird nämlich die Mobilfunknummer des Nutzers nicht übertragen. Wird keine Verbindung über das Mobilfunknetz hergestellt, kann deshalb keine Identifizierung des Mobilfunkkunden und deshalb auch keine Abrechnung per WAP-Billing erfolgen.

Weitere Informationen

Smartphone Antivirenprogramm
Mobiles Internet

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