Urteil – Flirt-Plattform darf nicht mit kostenloser Anmeldung werben

Urteil – Flirt-Plattform darf nicht mit kostenloser Anmeldung werben

In einem Urteil (Az. 33 O 245/13) hat das Landgericht Köln die Verbraucherrechte gegenüber einer Flirtplattform gestärkt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Dieser bemängelte beim Angebot flirtcafe.de mangelnde Transparenz bei den Kosten einer Mitgliedschaft. Demnach hatte die Flirt-Plattform mit dem Slogan „Jetzt kostenlos anmelden“ geworben, obwohl das Senden und Empfangen von Nachrichten an andere Nutzer nur nach Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages möglich war. Außerdem ging eine zehntägige Probemitgliedschaft für 1,99 Euro automatisch in eine mindestens sechs Monate dauernde Mitgliedschaft zum Preis von 78 Euro im Monat über. Ein klarer Hinweis auf Kündigungsfristen fehlte ebenfalls.

Die Klägerin führte an, dass es nicht relevant sei, ob andere Leistungen auf der Flirt-Plattform kostenlos nutzbar seien. Denn beim Flirten und Chatten ginge es vorrangig um den Nachrichtenaustausch. Dieser sei aber an eine kostenpflichtige Mitgliedschaft geknüpft. Bei dieser sieht die Klägerin wiederum die gesetzliche Vorgabe einer klaren und verständlichen Aufklärung über Vertragsinhalt und Kosten nicht gegeben. Das gelte insbesondere, da die Widerrufsbelehrung erst nach dem Button zum Bezahlen eingebunden war.

Die Richter folgten der Argumentation der Klägerin und stellten fest, dass ein Unterlassungsanspruch und zudem der Tatbestand eines Verstoßes gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3 Abs. 3 UWG bestehe. Sie sahen die „Kontaktaufnahme zu anderen Personen“ als „Grundvoraussetzung“ an, um im Flirtcafe zu chatten, zu flirten und zu daten. Die Richter monierten zudem: „Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen kostenloser und kostenpflichtiger Leistung wird von der Beklagten erst in den AGB und FAQ vorgenommen. Auf der Seite, auf der der Verbraucher vor der Entscheidung steht, sich anzumelden, ist eine solche Unterscheidung nicht ersichtlich.“ Ähnlich kritisch beurteilten die Richter die automatische Verlängerung der Probemitgliedschaft. Hier sahen es die Richter als erwiesen an, dass die Beklagte nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Diese sehen speziell vor, dass der Anbieter dem Verbraucher klar und verständlich mitteilt, welche Kosten und welche Laufzeit mit dem Vertrag verbunden sind. Beides sei im vorliegenden Fall jedoch nicht klar erkennbar.

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