Urteil – Nutzer trägt Kosten bei SIM-Karten-Missbrauch

Urteil - Nutzer trägt Kosten bei SIM-Karten-Missbrauch

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil (Az.: 5 U 105/13) vom 11.09.2014 die Mobilfunkteilnehmer in die Pflicht genommen. Diese müssten für Kosten durch Dritte haften, wenn sie diese fahrlässig herbeiführen.

Im konkreten Fall hatte ein Handynutzer drei SIM-Karten, die er in seiner Wohnung aufbewahrte. Diese Karten bot er seiner Mutter zur Mitbenutzung an. Dazu hinterlegte er die PIN-Nummern an der SIM-Karte. Eine dieser Karten entwendete ein Dritter bei einem Besuch. Dieser telefonierte damit intensiv. Am Ende entstand eine mittlere vierstellige Rechnungssumme. Der Mobilfunkanbieter bestand auf Zahlung. Dabei verwies er auf seine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es: „Preise, die durch eine befugte Nutzung des Anschlusses entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat.“ Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung, deren Streitwert durch Rücklastschriften und Monatsentgelte sowie Anwaltskosten auf rund 8000 Euro kletterte.

Richter sehen Verschulden beim Handynutzer

Das Oberlandesgericht folgte dem Unternehmen und verurteilte den Nutzer zur Zahlung. Die Richter sahen es als grob fahrlässig an, die PIN direkt bei der SIM-Karte zu lagern. So werde es Dritten leicht gemacht, die Karte zu missbrauchen. Analog zu EC-Karten sei hier der Nutzer in der Pflicht, Karte und Geheimnummer getrennt aufzubewahren. Der Beklagte argumentierte mit einer deutlich geringeren Größe der SIM-Karte, was das Gericht aber nicht gelten ließ. Auch die AGB des Mobilfunkunternehmens seien nicht zu beanstanden, da diese die Haftung auf das Verschulden des Kunden begrenze.

Folge dieses Urteils: Handynutzer haften für Kosten, die Dritte verursachen, wenn sie diesen den Zugriff auf das Gerät oder die SIM-Karte ohne großen Aufwand ermöglichen. Eine PIN sollte daher weder gemeinsam mit der SIM-Karte aufbewahrt werden, noch am Handy hinterlegt sein.

Vorinstanz

Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. November 2013, Aktenzeichen 5 O 12/12.
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen

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