Urteil – Erstattung der Restguthaben auf Prepaidkarten

Urteil: Erstattung der Restguthaben auf Prepaidkarten

Prepaidkarten sind eine gute Wahl, wenn der Nutzer volle Kostenkontrolle wünscht und nur wenig telefoniert oder nur einen bestimmten Betrag zur Verfügung hat. Nach einiger Zeit möchten aber viele auf einen echten Vertrag umsteigen, um von meist günstigeren Tarifen zu profitieren. In anderen Fällen wird die SIM-Karte bei Nichtnutzung nach einer Zeit deaktiviert. Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass die Mobilfunkanbieter in beiden Fällen das Restguthaben auf den Prepaidkarten anstandslos und zügig erstatten. Das Gegenteil ist allerdings häufig der Fall. Anbieter wie Simyo oder mobilcom-debitel verlangen zumindest die Rücksendung der Prepaidkarte, zum Teil auch eine Kopie des Personalausweises. Auch eine abschließende Überweisung des Restguthabens dauert häufig deutlich zu lange. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.05.2015 (Az.: 8 O 128/13) ein echter Segen für Nutzer. Denn das Gericht kommt zu dem klaren Schluss, dass Restguthaben von Prepaid-Karten ohne künstliche Hürden erstattet werden müssen.

Der Fall: mobilcom-debitel verlangt Rücksendung der SIM-Karte

Im vorliegenden Fall hatte die mobilcom-debitel einem Kunden die Prepaidleistung gekündigt, da diese die SIM-Karte nicht mehr nutzte. Es kam zur Deaktivierung der SIM-Karte. Der Kunde wollte nun seinerseits das Restguthaben ausgezahlt haben. Nach den Nutzungsbedingungen von mobilcom-debitel hätte er dafür drei Leistungen erbringen müssen: Zum einen das Ausfüllen eines Formulars, in dem unter anderem der genaue – aber nach Deaktivierung nicht mehr abrufbare – Guthabenstand und das Datum der Abschaltung zu nennen waren. Zum anderen hätte der Kunde eine Personalausweiskopie sowie die SIM-Karte zum Anbieter senden müssen. Der Kunde wandte sich daraufhin an den Bundesverband Verbraucherzentrale, der zunächst erfolglos abmahnte und dann klagte.

Das Urteil: Mobilfunkanbieter müssen Hürden zur Guthabenauszahlung senken

Das Landgericht Kiel entschied, dass dem Verbraucher nach Kündigung des Mobilfunkvertrages wegen Nichtnutzung ein Anspruch auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Restguthabens gegenüber der Beklagten zustehe. Das beanstandete Formular mit den unnötigen Angaben hingegen sowie die Forderung nach Zusendung von SIM-Karte und Personalausweiskopie benachteilige den Nutzer unangemessen. Er werde in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Entsprechend bestehe die Gefahr, dass er aufgrund der geforderten Angaben und Handlungen seinen berechtigten Anspruch nicht verfolge. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht auch klar, dass die Rücksendung der SIM-Karte nicht notwendig sei.

Der Mobilfunkanbieter mobilcom-debitel muss nun die Nutzungsbedingungen und das Auszahlungsprozedere neu gestalten. Denn bei jedem Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder eine Ersatzfreiheitsstrafe. Allerdings werden auch andere Mobilfunkanbieter ihre Geschäftspraktiken an diesem Urteil neu ausrichten müssen. Die Nutzer wird es freuen, denn die verbreitete Geschäftspraktik stellt eine rechtswidrige Hürde dar, wegen der einige Handynutzer auf die Rückerstattung verzichten.

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Rechte und Pflichten von Telefonkunden
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