Urteil – Schutz der Ehe vor Filesharing-Untersuchung

Urteil - Schutz der Ehe vor Filesharing-Untersuchung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 6. Oktober 2016 (Az.: I ZR 154/15) im Rahmen eines Filesharing-Prozesses erneut zugunsten eines Anschlussinhabers entschieden. Die Begründung liegt nun schriftlich vor und ist bemerkenswert. Denn der Schutz von Ehe und Familie gehe im vorliegenden Fall vor. Damit ergänzt das oberste Gericht die bisherige Rechtsprechung, die ganz klar die Beweislast beim Kläger sieht und Anschlussinhaber nur zur Mitwirkung im Rahmen der Möglichkeiten verpflichtet.

Der Fall: Über den Anschluss wird Film in Tauschbörse angeboten

Der Rechteinhaber des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“ ging gegen einen Anschlussinhaber vor. Denn über den entsprechenden Internetanschluss soll der Film in Tauschbörsen angeboten worden sein. Der Anschlussinhaber unterschrieb eine modifizierte Unterlassungserklärung, weigerte sich jedoch Abmahnkosten zu zahlen. Es kam zum Prozess, der vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Braunschweig zugunsten des Beklagten ausging. Daraufhin ging die Klägerin in Revision vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied im Oktober 2016 erneut gegen die Klägerin.

Der Beklagte konnte nachweisen, dass er zur fraglichen Zeit nicht zu Hause war. Auch seine Frau bestritt das Filesharing. Allerdings hatte der Router zu der Zeit eine schwere Sicherheitslücke, über die Dritte den Anschluss hätten ausnutzen können.

Filesharing: Schutz der Ehe und Familie steht über Auskunftspflicht

Aus Sicht des Gerichts habe die Klägerin weder dem Beklagten noch seiner Frau die Tat nachweisen können. Der Beklagte sei zudem seiner Mitwirkungspflicht durch sekundäre Darlegungslast nachgekommen, indem er seine Frau als Mitnutzerin nannte sowie auf die Sicherheitslücke hinwies.

Hinzu komme laut Richter ein weiterer Punkt. Denn die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes schützen „das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen“. Entsprechend sei der Schutzbereich berührt, wenn dem Anschlussinhaber Auskünfte abverlangt würden, die „das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen“. Entsprechend sei es unzumutbar, dass der Anschlussinhaber den Computer auf Filesharing-Software untersuche oder die Ab- bzw. Anwesenheit von Frau oder Familie protokolliere, um sich gegen Vorwürfe des Filesharings zu wappnen. Da der Anschlussinhaber weder als Täter noch – durch Mitwirkung an der Aufklärung – als Störer infrage kam, wiesen die Richter am BGH die Revision ab.

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