EuGH – Zustimmung zum Telefonbucheintrag gilt für ganze EU

EuGH - Zustimmung zum Telefonbucheintrag gilt für ganze EU

Was passiert, wenn eine ausländische Telefonauskunft die Daten von Teilnehmern aus einem anderen Land nutzen möchte? Dieser Frage musste auf Anfrage eines niederländischen Gerichts der Europäische Gerichtshof nachgehen. Das Ergebnis: Teilnehmer, die einmal eine Zustimmung zur Aufnahme in die Telefonauskunft gegeben haben, müssen diese für eine Auslandsauskunft nicht wiederholen. Das ist die verklausulierte Darstellung dafür, dass die grenzüberschreitende Weitergabe von Daten zwischen Telefonauskünften innerhalb der Europäischen Union rechtlich nicht zu verhindern ist.

EuGH beruft sich auf Universaldienstrichtlinie

In seinem Urteil vom 15.03.2017 (Aktenzeichen C-536/15) kommt das höchste EU-Gericht zum Schluss, dass die Universaldienstrichtlinie gilt. Demnach gehören Auskunftsdienste zu den durch die Richtlinie betroffenen Unternehmen. Nach Ansicht der Richter darf eine Telefonauskunft entsprechend Daten von anderen Auskünften in einem anderen Mitgliedsstaat anfordern. Laut Artikel 25 Absatz 1 der Universaldienstrichtlinie „stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Teilnehmer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das öffentlich verfügbare Verzeichnis“ haben und „ihre Daten den Anbietern von Teilnehmerauskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung gestellt werden.“ Das Bereitstellen der Daten ist unabhängig davon, in welchem Mitgliedsland der EU ein Auskunftsdienst ansässig ist. Weiterhin sieht das Gericht durch die Richtlinie ein Hindernis, die Teilnehmer differenziert um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihrer Daten in Verzeichnisse und Telefonbücher zu bitten, sodass Telefonauskünfte aus anderen Mitgliedsstaaten ausgeschlossen wären. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Einwilligung zur Veröffentlichung gemäß EU-Recht für alle Länder innerhalb der Europäischen Union gilt.

Teilnehmer sollten bei Bedarf widersprechen

Das Urteil verdeutlicht, dass die Daten von Telefonkunden grundsätzlich in allen EU-Ländern von Auskunftsdiensten und Verzeichnisanbieter aufgenommen werden können. Die Telefongesellschaft kann sich dagegen nicht wehren und muss diese Daten weitergeben. Voraussetzung ist jeweils, dass der Teilnehmer seine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben hat.

Es gibt gute Gründe, mit Name und Rufnummer in einem Telefonbuch zu stehen. Es gibt jedoch auch gute Gründe, das abzulehnen. Teilnehmer sollten sich sehr gut überlegen, ob sie ihre Nummer und weitere Daten in allen Ländern der Europäischen Union veröffentlicht wissen möchten. Ratsam ist ggf., die Rückwärtssuche (nach Name und Anschrift) zu unterbinden und die veröffentlichten Daten im Telefonbuch auf ein Minimum zu beschränken.

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