Urteil – Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist Spam

Urteil - Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist Spam

Wer kennt das nicht: Nach einer Bestellung oder einer Support-Anfrage bei einem Unternehmen folgt eine E-Mail mit einer Zufriedenheitsbefragung. Allerdings ist eine solche Befragung des Kunden ohne dessen Einwilligung nicht erlaubt. Es handelt sich dann um Spam. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Hannover am 21. Dezember 2017 (Az.: 21 O 21/17).

Amazon-Verkäufer bedankt sich für Kauf und bietet Unterstützung an

Der Fall ist fast schon kurios. Der Kläger hatte auf Amazon ein Produkt bei einem Drittanbieter gekauft. Der Verkäufer meldete sich nach dem Verkauf beim Kunden per E-Mail. In der Nachricht bedankte dieser sich beim Kunden höflich für den Verkauf und bot die Möglichkeit für Rückmeldungen an. Er und sein gesamtes Team würden bei Fragen zum Produkt oder Problemen jederzeit zur Verfügung stehen.

Diese freundlich verfasste E-Mail richtete sich direkt an den Kunden, um diesem einen direkten und nicht unbedingt selbstverständlichen Service zu bieten. Der Kunde selbst fand diese Abfrage der Kundenzufriedenheit jedoch weniger freundlich und fühlte sich belästigt. Der Fall ging vor Gericht und der Kläger erhielt von den Richtern am Landgericht Hannover Recht.

Das Gericht sah in der Kundenzufriedenheitsbefragung eine unerlaubte Werbe-Mail. Denn die Befragung diente nach Ansicht der Richter der mittelbaren Absatzförderung. Eine solche Werbung sei jedoch nur bei Einwilligung des Kunden erlaubt. Diese lag dem Verkäufer jedoch nicht vor.

Zufriedenheitsbefragung: Rechtsprechung ist eindeutig

Das Landgericht Hannover festigt damit die Rechtsprechung. Denn in letzter Zeit entscheiden die Gerichte in der Regel, dass eine solche E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellt. So kam das Oberlandesgericht Dresden am 24.04.2016 (Az:. 12 U 1773/13) zu einem ähnlichen Schluss. Dieser Richterspruch gilt derzeit als Referenz. Darin machten die Richter deutlich, dass eine E-Mail ohne Einwilligung nur dann zulässig ist, wenn sie für den Verkauf zwingend erforderlich ist.

Verkäufer und andere Unternehmen haben folglich nur dann die Möglichkeit, die Zufriedenheit mit einer Leistung abzufragen, wenn der Empfänger der Nachricht zuvor seine Einwilligung in diese Werbeform gegeben hat. Anderenfalls handelt es sich um Spam.

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