Filesharing – 70-Jährige ohne Computer wird zu Geldstrafe verurteilt

Filesharing – 70-Jährige ohne Computer wird zu Geldstrafe verurteilt

Eine 70-Jährige wurde im Juni letzten Jahres vom Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 148 C 400/19) zu einer Geldstrafe in Höhe von 2 000 Euro wegen Filesharings verurteilt. Dieses Urteil wurde nun in zweiter Instanz vom Landgericht Köln bestätigt. Das Kuriose: die Dame gibt an, keinerlei Computerkenntnisse zu haben und nicht einmal einen PC zu besitzen.

Was versteht man unter Filesharing?

Als Filesharing wird grundsätzlich die direkte Weitergabe von Dateien wie beispielsweise Video- oder Musikdateien zwischen Internetnutzern bezeichnet. Das Weitergeben findet häufig auf speziellen Tauschbörsen statt. Filesharing selbst ist nicht illegal, allerdings besitzen die Personen, die die entsprechenden Dateien weitergeben, oftmals nicht die Rechte an diesen. Aus diesem Grund kommt es beim Filesharing häufig zu einer Verletzung des Urheberrechts.

Was wurde der Frau vorgeworfen?

Eine solche Urheberrechtsverletzung wurde auch der 70-jährigen Frau vorgeworfen. Geklagt hatte Warner Bros. Entertainment, nachdem festgestellt werden konnte, dass eine Datei unerlaubt auf einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde, an welchem das US-amerikanische Unternehmen die uneingeschränkten Rechte hat. Über die IP-Adresse konnte die Frau ausfindig gemacht werden, da sie bei dem Provider als Anschlussinhaberin gemeldet ist. Ihr wurde demnach vorgeworfen, einen Film im Internet zur Verfügung gestellt zu haben, an welchem sie nicht die Rechte besitzt.

Die Beweislast lag bei der Beklagten

Bereits vor dem Amtsgericht Köln gab die Beklagte an, selbst gar keinen Computer zu besitzen. Darüber hinaus wisse sie nicht, wie Filesharing über eine Tauschbörse funktioniere. Der Sohn der 70-Jährigen richtete in seinem Haus einen Freifunkknoten ein. Freifunk ist eine Initiative, die ein freies Netz für alle aufbauen will. So gab die Beklagte vor Gericht an, dass es sich um ein offenes WLAN handele, das von jedem ohne Eingabe eines Passwortes genutzt werden könne.

„Zum Tatzeitpunkt habe sie auch ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihren Gästen ihren Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Sie gehe davon aus, dass zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten auch ihr Mann und ihr Sohn zu Hause gewesen seien, sie wisse aber nicht mehr, ob es wirklich so gewesen ist“, heißt es in dem Urteil des Amtsgerichts.

Da die Frau Dritten allerdings die Anschlussinhaberin sei und somit Vertragspartnerin des Providers, lag die Beweislast nun bei ihr. Sie habe den Internetzugang Dritten gewährt und hätte nun konkret eine Person benennen müssen, die zum entsprechenden Zeitpunkt für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein könnte. Da sie keine konkrete Person benennen konnte, ging das Amtsgericht Köln davon aus, dass sie selbst die Urheberrechtsverletzung hätte begehen können. So heißt es in dem Urteil:

„Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“.

Auch in zweiter Instanz vor dem Landgericht Köln beteuerte die Beklagte immer wieder keinerlei Computerkenntnisse zu haben. Das LG bestätigte jedoch die Geldstrafe in Höhe von 2 000 Euro.

Ein fragwürdiges Urteil?

„Vor deutschen Gerichten ist mittlerweile die Verteidigung von AnschlussinhaberInnen gegen den Vorwurf, mittels Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben solange aussichtslos, bis die AnschlussinhaberIn die TäterIn ermittelt und deren Namen und ladungsfähige Adresse den rechteverwerterInnen mitteilt […]“, kritisiert die Rechtsanwältin und Freifunkerin Beata Hubrig das Urteil.

Das vom Landgericht Köln getroffene Urteil scheint zunächst auch verwunderlich, da im Jahr 2017 die so genannte Störerhaftung abgeschafft wurde. Diese machte Anschlussinhaber für die Taten Dritter über ihr eigenes Netz haftbar. Allerdings widersprach der Europäische Gerichtshof im Jahr 2018 der deutschen Rechtsprechung darin, dass der Anschlussinhaber nicht automatisch als schuldig gelte, sollte zum Zeitpunkt des Vergehens noch eine Dritte Person Zugriff haben. Laut EuGH sind die Inhaber des Anschlusses demnach dazu aufgefordert, Name und Nutzungszeitpunkt Dritter zu nennen, um das Gerichts bei der Ermittlung des Täters zu unterstützen. Rechtsanwältin Hartig sieht in diesem Vorgehen allerdings eine Untergrabung des Versprechens, dass Anschlussinhaber ihre Anschlüsse problemlos teilen sollten. „Die zarte Pflanze der Digitalisierung wird mit dieser Rechtsprechung zertrampelt“, so Hartig.

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