Gerichtsurteil – Tastendruck-Abofalle im Festnetz ist rechtswidrig

Gerichtsurteil – Tastendruck-Abofalle im Festnetz ist rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen und damit bestätigt, dass der Abschluss eines teuren Abo-Services über das Festnetz durch das Drücken der Tasten 1 und 9 verboten ist.

Wie ist es zu dem Rechtsstreit gekommen?

Ein Testanrufer der Bundesnetzagentur führte ein Gespräch mit dem Anbieter eines exklusiven Abo-Services, bei welchem monatlich unter anderem ein Ratgebermagazin sowie Ratgeberbroschüren bereitgestellt werden. Das Telefonat endete mit der Bandansage:

„Die ersten vier Wochen für die Teilnahme am XY Service sind gratis. Danach betragen die Kosten alle sieben Tage nur 3,49 Euro. […] Bitte bestätigen Sie die Teilnahme und drücken Sie die Tasten 1 und 9 nacheinander auf Ihrem Telefon“.

Durch das Drücken der Tasten wird das Abonnement abgeschlossen – die Kosten werden anschließend über die Telefonrechnung abgerechnet. Der Betreiber nutzt eine geografische Rufnummer als reguläre Festnetznummer, wodurch bei Verbrauchern der Eindruck entstehen kann, dass das Angebot kostenfrei sei. Die Bundesnetzagentur kann gegen Anbieter Rechnungslegungs- sowie Inkassierungsverbote erlassen, wenn es sich um eine Abonnement-Falle handelt. Nicht nur im Mobilfunk, auch im Festnetz können Verbraucher in eine Abofalle tappen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen exklusiven Dienst, der wöchentlich über die Telefonrechnung unter „Grundgebühr Infoservice“ abgerechnet wurde. Gegen das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot, das von der BNetzA erlassen wurde, ging der Dienstanbieter gerichtlich vor. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen (Aktenzeichen: 13 B 155/22)

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Mit einem Bescheid vom 1. September letzten Jahres wurde der Betreiber dazu angewiesen, für das Produkt keine Rechnungslegung mehr vorzunehmen. Ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 Euro wurde bei einem Verstoß angedroht. Die Bundesnetzagentur begründete ihren Bescheid mit dem Verstoß gegen den Nummernplan der Ortsnetzrufnummern. Für das Anbieten kostenpflichtiger Servicedienste gibt es spezielle Vorwahlbereiche – Festnetzrufnummern dürfen hierfür nicht verwendet werden. Zusätzlich sieht die BNetzA einen Verstoß gegen die Preistransparenz und das Wettbewerbsrecht. Auch in dem Versuch des Betreibers, den Abo-Service über eine 0900-Nummer anzubieten, sah die BNetzA einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz. Denn die Preisgestaltung des exklusiven Dienstes überschritt die Preisgrenze bei 0900-Nummern deutlich. So war die zulässige Preishöchstgrenze von 30 Euro pro Verbindung bereits nach 3 Monaten merklich überschritten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die rechtswidrige Rufnummernnutzung aufgrund des Verstoßes gegen die Preisregelungen in §110 und §112 verstoßen.

„Das von der Bundesnetzagentur erlassene Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass betroffenen Verbrauchern […] geltend gemachte Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung; die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden“, heißt es im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW.

Wie können sich Verbraucher vor entsprechenden Abofallen schützen?

Bei Werbeanrufen sollten Verbraucher sofort auflegen. Das Drücken von Tastenkombinationen ist zu vermeiden. Falls die Tastenkombination jedoch bereits (versehentlich) gedrückt wurde, sollte der Einzelverbindungsnachweis deaktiviert werden. Die nächste Telefonrechnung sollte genau überprüft werden. Betroffene Verbraucher sollten sich darüber hinaus direkt an die Bundesnetzagentur wenden, da diese ein Inkassoverbot aussprechen kann.

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