EuGH hat entschieden – „Recht auf Vergessenwerden“ gilt nicht weltweit

EuGH hat entschieden – „Recht auf Vergessenwerden“ gilt nicht weltweit
Europäische Gerichtshof

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg haben in ihrem Urteil vom 24.09.2019 entschieden, dass Betreiber einer Suchmaschine dazu verpflichtet sind, betreffende Links aus den Ergebnislisten bei einem Antrag der betroffenen Person, nicht weltweit, sondern nur in den europäischen Versionen der Suchmaschine zu löschen. Damit wurde vom EuGH festgelegt, dass das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ nur für europäische Domains einer Suchmaschine gilt.

Was ist das „Recht auf Vergessenwerden“?

Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist seit 2015 in der Datenschutzgrundverordnung festgelegt. Dieses Recht bedeutet, dass Personen Suchmaschinen- und Webseitenbetreiber dazu auffordern können, Informationen über sie zu löschen, wenn bestimmte Umstände greifen. In seinem aktuellen Urteil weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass er bereits in einem Urteil vom Mai 2014 entschieden hat, dass der Betreiber einer Suchmaschine dazu verpflichtet ist, Links zu von Dritten veröffentlichten Webseiten mit Informationen zu einer Person entfernt werden müssen, die in der Ergebnisliste erscheinen, wenn anhand des Namens einer Person eine Suche durchgeführt wird.

Sanktion gegen Google

Im Jahr 2015 wurde Google von der Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL), der nationalen Datenschutzbehörde Frankreichs, dazu aufgefordert, das „Recht auf Vergessenwerden“ und damit die Auslistung auf alle Domains weltweit zu erstrecken. Da Google dieser Aufforderung jedoch nicht nachkam, verhängte die Kommission am 10. März 2016 eine Sanktion von 100.000 Euro gegen Google. Daraufhin klagte Google auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses der Kommission.

Google verweigert die globale Auslistung

Google weigerte sich, trotz Aufforderung seitens der CNIL, die Auslistung auf alle Domains seiner Suchmaschine zu erstrecken. Stattdessen entfernte der Suchmaschinenbetreiber lediglich die betreffenden Links aus den Ergebnislisten, die bei Sucheingaben auf Domains angezeigt wurden, welche den Versionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprachen. Google argumentierte sein Handeln damit, dass das Auslistungsrecht nicht zwangsläufig voraussetze, dass betreffende Links auf sämtlichen Domains der Suchmaschine entfernt würden, ganz ohne geografische Beschränkung.

Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

In seinem aktuellen Urteil hat der EuGH nun entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine den betreffenden Link nur auf den EU-Domains entfernen muss. Zu der Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen einer Suchmaschine, ist der Suchmaschinenbetreiber durch das Unionsrecht verpflichtet. So zum Beispiel auf den Domains google.de für Deutschland, google.fr für Frankreich usw. Zusätzlich ist der Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, damit von einem EU-Mitgliedstaat aus nicht auf den entsprechenden Link in einer Nicht-EU-Version der Suchmaschine zugegriffen werden kann. Damit ist der Betreiber einer Suchmaschine dazu verpflichtet durch hinreichend wirksame Maßnahmen einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person zu sichern.

Muss Google eine weltweite Auslistung vornehmen?

Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, sei jedoch kein uneingeschränktes Recht, wie der EuGH urteilte. Nach aktuellem Stand sei ein Suchmaschinenbetreiber nicht dazu verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen, wenn er dem Auslistungsantrag der betroffenen Person – gegebenenfalls durch die Anforderung einer Justiz- oder Aufsichtsbehörde eines EU-Mitgliedstaates – stattgibt.

Behörden können Auslistungspflicht für alle Versionen erwirken

Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass die Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union dazu befugt seien, unter bestimmten Umständen dem Betreiber einer Suchmaschine aufzugeben, dass dieser eine Auslistung in allen Domains weltweit vornimmt. Die Behörde kann hierzu anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen.

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