Urteil des BGH – Rückwärtssuche auch ohne Einwilligung der Anschlussinhaber

Urteil des BGH - Rückwärtssuche auch ohne Einwilligung der Anschlussinhaber
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Bis vor wenigen Jahren war es auf legalem Weg fast unmöglich, an die Adresse und den Namen eines Menschen zu gelangen, von dem man nur die Telefonnummer kannte. Seit dem Jahr 2004 ist allerdings wieder erlaubt, was vorher aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten war, die Inverssuche, auch Rückwärtssuche genannt.

Damals wurden alle Telefon-Kunden, die nicht von vornherein einem Eintrag in ein öffentliches Telefonverzeichnis widersprochen hatten aufgefordert, der Inverssuche zu widersprechen, wenn sie es nicht wünschten, zum Beispiel über eine Telefonauskunft auf diese Weise ausfindig gemacht werden zu können. Widerspricht der Kunde nämlich nicht, wird sein Einverständnis vorausgesetzt. Es kann dann also jeder andere aufgrund der Kenntnis seiner Telefonnummer auch seinen Namen und seine Adresse herausfinden.

In einem Urteil, das der Bundesgerichtshof kürzlich fällte, ging es um einen Telefonanschluss-Anbieter, der das Thema Datenschutz offensichtlich recht eigenwillig sah. Er weigerte sich, die Daten der Telefonkunden, die der Inverssuche nicht widersprochen hatten, an einen Auskunftsdienst weiterzugeben. Lediglich die Daten der Kunden, deren Einverständnis für eine Inverssuche vorlag, gab das Telekommunikationsunternehmen an die Telefonauskunft weiter.

Doch der BGH verbot dem Telekommunikationsanbieter dieses Vorgehen. Er müsse entsprechend der Regelung in dem Telekommunikationsgesetz der Auskunft die Kundendaten zur Verfügung stellen, auch wenn kein ausdrückliches Einverständnis der Kunden zur Inverssuche vorliege. Lediglich wenn ein Kunde der Inverssuche widersprochen habe, dürfe das Unternehmen die Kundendaten zurückhalten.

(Bundesgerichtshof BGH, Aktz.: III ZR 316/06 vom 05.07.2007)

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