Auch in den Bibliotheken ist die Zeit nicht stehen geblieben. Statt nur in Büchern, können die Besucher auch in digitalen Werken stöbern. Ob sie diese allerdings teilweise oder sogar komplett kopieren dürfen, ist auf den ersten Blick fraglich. Als nicht rechtmäßig empfand es ein Verlag, dass seine urheberrechtlich geschützten Werke von einer Universitätsbibliothek digitalisiert und an einem elektronischen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurden. Auch wehrte er sich dagegen, dass seine so digitalisierten Werke ausgedruckt und sogar auf einen Datenträger kopiert werden konnten.
Das Landgericht Frankfurt sah zwar in der Digitalisierung und der Zugänglichmachung in den Räumen der Bibliothek keine Urheberrechtsverletzung. Dass die von der Bibliothek digitalisierten Werke aber vervielfältigt und mitgenommen werden konnten, zum Beispiel als Kopie auf einem USB-Stick, hielt es nicht für zulässig. Hingegen sei gegen einen Ausdruck der Werke nichts einzuwenden. Schließlich sei nur so eine wissenschaftliche Auswertung von Texten, etwa durch Unterstreichungen und Anmerkungen möglich.
Landgericht Frankfurt a.M., Aktz. 2-06 O 172/09 vom 13.05.2009
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