Urteil des BGH – DSL-Anschluss kann nicht vorzeitig wegen Umzugs gekündigt werden

Urteil des BGH

Ein Kunde hatte einen DSL-Vertrag mit dem später beklagten Unternehmen abgeschlossen. Damit erhielt er an seinem damaligen Wohnsitz einen Internetzugang per DSL und Telefonie auf Basis des DSL (Internettelefonie). Der Vertrag hatte eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Sechs Monate nach dem Vertragsabschluss zog der Kunde in eine andere Gemeinde des Landkreises. An seinem neuen Wohnsitz war DSL nicht verfügbar, weil dort keine DSL-fähigen Leitungen lagen. Das Unternehmen teilte dem Kunden schriftlich mit, dass es ihn deshalb an seinem neuen Wohnort nicht mit einem DSL-Anschluss versorgen könne. Daraufhin erklärte der Kunde gegenüber dem Anbieter die Sonderkündigung des Vertrages.

Das Unternehmen verlangte von dem Kunden jedoch weiterhin die Zahlung der monatlichen Grundgebühren. Nun klagte der Kunde gegen den Anbieter um feststellen zu lassen, dass er nicht weiterhin zu der Zahlung der monatlichen Grundgebühr verpflichtet sei, weil der Vertrag durch ihn wirksam beendet worden sei.

Vor dem Amtsgericht Montabaur (Aktz. 15 C 443/08) und dem Landgericht Koblenz (Aktz. 12 S 216/09) blieb die Klage des Kunden ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil der Vorinstanzen. Der Kunde habe keinen gewichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung, denn es stehe nicht in der Macht seines Vertragspartners, die Umstände zu ändern. Zudem seien persönliche Interessen der Grund für die erwünschte Vertragsbeendigung.

Ein Kunde, der einen Vertrag mit langer Laufzeit abschließt, trage das Risiko, dass er die Leistung durch eine Änderung der persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann, führten die Richter aus. Hinzu komme, dass der Kunde bei Vertragsabschluss die Wahl zwischen einem Produkt mit kurzer oder langer Mindestvertragslaufzeit gehabt habe, sich aber für die lange Vertragslaufzeit mit entsprechend geringerer monatlicher Grundgebühr entschieden habe. Auch die Investition des DSL-Anbieters, der dem Kunden bereits DSL-Hardware zugeschickt habe, gleiche sich erst innerhalb der zwei Jahre Mindestvertragslaufzeit aus.

Bundesgerichtshof, Aktz. III ZR 57/10 vom 11.11.2010

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