Urteil – Internetcafe haftet eventuell für Rechtsverletzungen seiner Kunden

Urteil

Der Betreiber eines Internet-Cafes wurde von einem Rechteinhaber verklagt. Er hatte keinerlei Sperrmaßnahmen ergriffen, um zu verhindern, dass seine Kunden an sogenannten Tauschbörsen teilnehmen und dadurch Urheberrechtsverletzungen begehen.

Ein Kunde des Internetcafes hatte einen Film in eine solche P2P (Peer to Peer)-Tauschbörse geladen und ihn dort zum Download bereit gestellt. Der Inhaber der Urheberrechte an diesem Film mahnte den Betreiber des Internetcafes ab und als dieser nicht reagierte, begehrte er Unterlassung.

Internetcafe-Betreiber haftet

Der Betreiber des Cybercafes argumentierte, er habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, sondern einer seiner Kunden. Das Gericht stellte fest, dass ein Unterlassungsanspruch aufgrund einer Urheberrechtsverletzung bestehe und dass der Internetcafe-Betreiber die strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte abgeben müssen. Denn auch wenn angenommen werden könne, dass nicht er selbst, sondern einer seiner Kunden die Rechtsverletzung begangen habe, sei er haftbar zu machen. Er habe nämlich keine Schutzmaßnahmen getroffen, um so etwas zu verhindern, nicht einmal die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt. Weil es sich um ein relativ aktuelles Filmwerk gehandelt habe, sei auch der Streitwert mit 10.000,- € nicht zu hoch angesetzt gewesen.

Landgericht Hamburg, Aktz. 310 O 433/10 vom 25.11.2010

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